FluLärmGDAnO HA 2011 · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Vom 1. Februar 2011

Ausfertigungsdatum:
01.02.2011
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2011, 444
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 1. Februar 2011

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Anordnung vom 3. Februar 2026 (Amtl. Anz. S. 161, 163)

I FluLärmGDAnO HA 2011

I

Zuständig für die Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2551) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

IV FluLärmGDAnO HA 2011

IV

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

III FluLärmGDAnO HA 2011

III

Zuständig für die Festsetzung von Entschädigungen bei Bauverboten nach § 8 Absatz 2 und bei Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Absatz 5 ist

die Behörde für Finanzen und Bezirke.

II FluLärmGDAnO HA 2011

II

Zuständig für die Durchführung der §§ 5 und 6 sowie die Festsetzung der Höhe erstattungsfähiger Aufwendungen nach § 10 sind mit Ausnahme der Aufgabenwahrnehmung in Senatsplangebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), in der jeweils geltenden Fassung

die Bezirksämter.

V FluLärmGDAnO HA 2011

V

Die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 13. Juli 1973 (Amtl. Anz. S. 903) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.