FlugLatV HA · Hamburg

Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch Fluglaternen (Fluglaternenverordnung) Vom 5. Januar 2010

Ausfertigungsdatum:
05.01.2010
Fundstelle:
HmbGVBl. 2010, 2
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FlugLatV

Auf Grund von § 28 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), wird verordnet:

§ 1

Verbot

§ 1 VerbotEs ist auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg verboten, unbemannte Flugobjekte aufsteigen zu lassen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird (Fluglaternen) und die insbesondere unter den Bezeichnungen „Himmelslaternen“, „Partyballone“, „Skylaternen“ oder „Kong-Ming-Laternen“ bekannt sind.

§ 2

Ausnahmen

§ 2 AusnahmenDie zuständige Behörde kann auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls keine Bedenken wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer Brandgefahr begründen.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

§ 3 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Fluglaternen steigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.