FlSchuZuwZustAnO HA · Hamburg

Anordnung über die Zuständigkeit für die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung des Sturmflutschutzes Vom 18. Oktober 1976

Ausfertigungsdatum:
18.10.1976
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1976, 1067
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über die Zuständigkeit für die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung des ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 der Anordnung vom 3. Dezember 2024 (Amtl. Anz. S. 2093, 2095)

II FlSchuZuwZustAnO HA

II

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 522), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

Hamburg, den 18. Oktober 1976.

Der Senat

I FlSchuZuwZustAnO HA

I

(1) Auf Grund von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:

Zuständig für die Durchführung der Richtlinien für die Förderung von privaten Maßnahmen zur Verbesserung des Sturmflutschutzes in Hamburg (Senatsbeschluss vom 17. August 1976) ist hinsichtlich

1.

der überwiegend betrieblich genutzten Grundstücke und

2.

der sonstigen Grundstücke in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird,

die Hamburg Port Authority,

3.

der überwiegend zum Wohnen oder außerhalb des Hafengebiets nach § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 482), in der jeweils geltenden Fassung für das Gaststättengewerbe oder den Einzelhandel genutzten Grundstücke

die Bezirksämter Hamburg-Mitte und Altona.

(2) Soll eines der in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke zusammen mit einem der in Absatz 1 Nummern 1 und 2 genannten Grundstücke in einen Hochwasserschutzpolder einbezogen werden, so ist nur die Hamburg Port Authority zuständig.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.