FischZustAnO HA 2019 · Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fischerei und der Fischwirtschaft Vom 4. Juni 2019

Ausfertigungsdatum:
04.06.2019
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2019, 709
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fischerei und der Fischwirtschaft vom 4. Juni ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 der Anordnung vom 3. Dezember 2024 (Amtl. Anz. S. 2093, 2095)

I FischZustAnO HA 2019

I

Zuständig auf dem Gebiet der Fischerei und der Fischwirtschaft, insbesondere für die Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnG) vom 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 142) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

III FischZustAnO HA 2019

III

(1) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119, 131), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

(2) Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung.

II FischZustAnO HA 2019

II

(1) Zuständig für die Erteilung von Fischereischeinen an Anglerinnen und Angler mit Wohnsitz in der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 10 HmbFAnG) sind

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
und
das Amt Hamburg Service.

(1a) Zuständig für die Erhebung der Fischereiabgabe für Anglerinnen und Angler mit Wohnsitz in der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 12 Absatz 3 HmbFAnG) ist

das Amt Hamburg Service.

(2) Die für das Wasserrecht zuständige Behörde nach § 18 Absatz 1 Satz 2 HmbFAnG ist

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

(3) Auf Grund von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:

Zuständig für Aufgaben nach Absatz 2 in Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Hamburg Port Authority.

IV FischZustAnO HA 2019

IV

Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fischerei und der Fischwirtschaft vom 5. September 1989 (Amtl. Anz. S. 1877) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.