Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich des Finanzwesens (Weiterübertragungsverordnung-Finanzwesen) Vom 18. Januar 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 18.01.2005
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2005, 16
§ 1Die Ermächtigung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes, die Zuständigkeit eines Finanzamtes oder einer besonderen Landesfinanzbehörde auf einzelne Aufgaben zu beschränken sowie bei einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter zusammenzufassen, wird auf die Behörde für Finanzen und Bezirke weiter übertragen.
§ 2Die Ermächtigung nach § 387 Absatz 2 Satz 1 sowie nach § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, die Zuständigkeit nach § 387 Absatz 1 der Abgabenordnung für den Bereich mehrerer Finanzbehörden bei einer Finanzbehörde zusammenzufassen, wird auf die Behörde für Finanzen und Bezirke weiter übertragen.
§ 3Die Ermächtigung nach § 36 Absatz 2 Satz 1 OwiG mit der sachlichen Zuständigkeit abweichend von § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a OWiG eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu betrauen, wird für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 21 des Hundesteuergesetzes auf die Behörde für Finanzen und Bezirke weiter übertragen.
Auf Grund von § 17 Absatz 2 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert am 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112, 3118), und von § 387 Absatz 2 Satz 4 sowie § 409 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2208), sowie von § 36 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung vom 13. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 24. August 2004 (BGBl. I S. 2138, 2203), in Verbindung mit § 21 des Hundesteuergesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 8. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 11), wird verordnet:
§ 4Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.