FGG HA · Hamburg

Hamburgisches Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vom 16. Januar 19891)

Ausfertigungsdatum:
16.01.1989
Fundstelle:
HmbGVBl. 1989, 5, 8
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen und Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

Eingangsformel FGG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 2

§ 2Die Urschrift des gerichtlichen Protokolls über die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts bleibt in der Verwahrung des Gerichts.

§ 3

§ 31Die zuständigen Behörden haben jeden zu ihrer Kenntnis gelangenden Todesfall, bei dem gerichtliche Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses erforderlich erscheinen, dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist, sofort mitzuteilen. 2Bei Gefahr im Verzuge haben sie die für die Sicherung des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen zu treffen und diese dem Nachlassgericht unverzüglich anzuzeigen.

§ 4

§ 4Das Hamburgische Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 29. Dezember 1899 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 3212-d) wird in seiner geltenden Fassung aufgehoben.Ausgefertigt Hamburg, den 16. Januar 1989.Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.