Gebührenordnung für die Feuerwehr (GebOFw) Vom 2. Dezember 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 02.12.1997
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1997, 530
Gebührenpflichtige Tatbestände
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände(1) Für Amtshandlungen der Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren und besondere Auslagen erhoben.(2) Absatz 1 gilt nicht für1. die Bekämpfung von Bränden und die Verhinderung ihrer Ausbreitung,2. Maßnahmen zur Rettung von Menschen aus einer Notlage,3. die Bekämpfung von Katastrophen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 90), sofern und soweit durch die zuständige Behörde der Katastrophenfall nach § 14 Absatz 2 des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes festgestellt worden ist,4. Maßnahmen auf Grund eines Ereignisses, das wegen seiner räumlich und zeitlich begrenzten Ausprägung ein über das Normalmaß hinausgehendes Schadenspotential entwickelt hat und mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von weniger als ein Mal in zehn Jahren als außergewöhnlich bezeichnet werden kann (katastrophenähnliche Zustände),5. die Beseitigung von Störungen oder Gefährdungen des fließenden öffentlichen Verkehrs durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse.Im Falle von Satz 1 Nummer 1 werden für die Bekämpfung von Schiffsbränden und in den Fällen von Satz 1 Nummern 2 bis 5 für die Beförderung von Kranken, Notfallpatienten oder anderen Hilfsbedürftigen und für sonstige Rettungsdienstleistungen ohne Beförderung jedoch Gebühren erhoben. Die Regelungen zur Kostenerstattung nach §§ 25a und 25b des Feuerwehrgesetzes bleiben unberührt.
Gebührenfreiheit
§ 2 GebührenfreiheitWerden Feuerwehrangehörige oder -fahrzeuge am Einsatzort nicht eingesetzt, so werden dafür keine Gebühren erhoben. Satz 1 gilt nicht für1. Einsätze der Feuerwehr infolge eines durch eine automatische Warn-, Melde- oder Alarmierungsanlage ausgelösten Fehlalarms,2. die Gestellung von Brandsicherheitswachen sowie3. Einsätze nach Nummer 1.9 der Anlage und Einsätze des Rettungsdienstes nach Nummer 4 der Anlage.
Schlussvorschrift
§ 7 Schlussvorschrift(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 6. Februar 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 62) in ihrer geltenden Fassung außer Kraft.(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
Regelungen zur Umsatzsteuer
§ 6Regelungen zur UmsatzsteuerDie in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit die Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Gebührenfestsetzung hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.
Berechnung der Gebühren
§ 4 Berechnung der Gebühren(1) Ist die Gebühr nach zeitlichem Aufwand zu erheben, so wird die Zeit vom Ausrücken oder Überlassen bis zum Wiedereinrücken oder bis zur Rückgabe berechnet.(2) Bei der Berechnung der Gebühren nach den Nummern 1.1., 2.1.2, 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4 und 2.3.8 der Anlage sind, wenn mehrere Feuerwehrangehörige eingesetzt oder gestellt worden sind, deren zusammengerechnete Einsatzzeiten zugrunde zu legen.
Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 Technische Hilfeleistung und Brandschutz 1.1 Einsatz oder Gestellung von Feuerwehrangehörigen je angefangene halbe Stunde, soweit nicht gesondert in den nachstehenden Gebühren geregelt 45,50 1.2 Einsatz oder Gestellung von Feuerwehrfahrzeugen (Landfahrzeuge und Kleinboote) einschließlich Ausrüstung, ausschließlich Personal, je angefangene halbe Stunde 1.2.1 Einsatzleitwagen oder Kleinlöschfahrzeug 70,- 1.2.2 Löschfahrzeug (auch Tank-/Hamburger Löschfahrzeug) 150,- 1.2.3 Rüstwagen, Rüstgerätewagen, Gerätekraftwagen 147,- 1.2.4 Wechselladerfahrzeug (ohne Abrollbehälter) 91,- 1.2.5 je Abrollbehälter 80,- 1.2.6 Feuerwehrkranwagen 320,- 1.2.7 Drehleiter oder Teleskopmastfahrzeug 202,- 1.2.8 Befehlswagen oder Gerätewagen Führung und Kommunikation 275,- 1.2.9 Löschunterstützungsfahrzeug 75,- 1.2.10 Gerätewagen Taucher 80,- 1.2.11 sonstige Gerätewagen 71,- 1.2.12 Großrettungswagen 186,- 1.2.13 Vorausrüstwagen-Tunnel 80,- 1.2.14 Kleinboot 67,- 1.2.15 sonstige Anhänger 85,- 1.2.16 Gabelstapler 201,- 1.3 Einsatz oder Gestellung von Rettungsdienstfahrzeugen einschließlich Ausrüstung und Personal außerhalb von Rettungsdiensteinsätzen je angefangene halbe Stunde 1.3.1 Rettungswagen oder Krankentransportwagen 132,- 1.3.2 Notarzteinsatzfahrzeug/arztbesetztes Rettungsmittel 130,- 1.4 Einsatz oder Gestellung von Löschbooten einschließlich Ausrüstung und Personal je angefangene halbe Stunde 1.4.1 Löschboot, mittel (LB 30) 375,- 1.4.2 Löschboot, groß (LB 40) 532,- 1.5 Nutzung oder Gestellung von Ausstattungs- oder Ausrüstungsgegenständen 1.5.1 Leichter Chemikalienschutzanzug (CSA), Körperschutz Form 2 gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“ 21,50 1.5.2 Schwerer Chemikalienschutzanzug (CSA), Körperschutz Form 3 gemäß Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 „Einheiten im ABC-Einsatz“ 3 022,- 1.6 Gestellung von Feuerwehrfahrzeugen oder von Ausrüstungsgegenständen für Film- und Fernsehaufnahmen jeweils die Hälfte der Gebühr nach den Nummern 1.2.1 bis 1.5.2 1.7 Einsatz in Folge eines Fehlalarms durch eine automatische Warn-, Melde- oder Alarmierungsanlage 1.7.1 Einsatz eines Fahrzeugs einschließlich Personal 466,- 1.7.2 Einsatz je Löschgruppe 960,- 1.7.3 Einsatz je Löschzug einschließlich weiterer Fahrzeuge und Personal 1 740,- 1.8 Einsatz von Feuerwehrangehörigen und- fahrzeugen einschließlich Ausrüstung im Rahmen von Türöffnungen 1.8.1 eine Türöffnung werktags in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr 180,- 1.8.2 eine Türöffnung an Sonn- und Feiertagen ganztags sowie werktags in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 230,- 1.9 Einsatz von Feuerwehrangehörigen und -fahrzeugen im Rahmen einfacher Hilfeleistung bei der Befreiung von Personen aus einem Aufzug 448,- 2 Vorbeugender Brandschutz - Einsatz oder Gestellung von Feuerwehrangehörigen 2.1 als Brandsicherheitswache je Feuerwehrangehöriger 2.1.1 je Vorstellung oder Veranstaltung bis zur Dauer von 4 Stunden 389,- 2.1.2 je weitere angefangene halbe Stunde 45,50 2.1.3 bei Nichtabsage einer nicht stattfindenden Veranstaltung 182,- 2.2 Gestellung einer Verbindungsbeamtin oder eines Verbindungsbeamten insbesondere für die Barclaycard Arena, das Volksparkstadion sowie das Millerntorstadion, je angefangene halbe Stunde 50,- 2.3 Einsatz oder Gestellung von Feuerwehrangehörigen einschließlich Wegezeit im Zusammenhang mit Brandverhütungsschauen, Nachschauen, feuersicherheitlichen Überprüfungen, Genehmigung nach Sprengstoffgesetz und Abnahme am Ort der Vorführung sowie sonstigen Fällen 2.3.1 für die Brandverhütungsschau oder Nachschau nach der Brandverhütungsschauverordnung vom 1. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 403), geändert am 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Büroarbeit und Schlussbesprechung je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 68,- 2.3.2 für die Durchführung einer feuersicherheitlichen Überprüfung in betrieblicher Hinsicht und der Nachschau nach der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 508), in der jeweils geltenden Fassung bei den in § 51 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 HBauO genannten baulichen Anlagen und Räumen bei festgestellten Mängeln einschließlich Büroarbeit und Besprechungszeit je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 68,- 2.3.3 für die Genehmigung zur Vorführung von pyrotechnischen Effekten nach § 23 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020 (BAnz. AT 21.12.2020 V1), in der jeweils geltenden Fassung, sowie vergleichbare Vorführungen anderer pyrotechnischer Effekte vor Publikum einschließlich Büroarbeit und Abnahme am Ort der Vorführung je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 68,- 2.3.4 in sonstigen Fällen je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger einschließlich Büroarbeit und Besprechungszeit 68,- 2.3.5 für die Abgabe ohne Nachschau an die zuständige Behörde je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 63,- 2.3.6 für die Mängelnachverfolgung (Nachprüfung) ohne Nachschau (Nachprüfung aufgrund Schriftlage im Büro) je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehörige 39,- 2.3.7 für Ortstermine Brandverhütungsschau je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 78,- 2.3.8 für die Begutachtung von Feuerwehraufzügen je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 74,- 2.4 Beratungsleistung im vorbeugenden Brandschutz je angefangene halbe Stunde 89,- 2.5 Fahrtkostenpauschale je Tatbestand nach den Nummern 2.1 bis 2.4 Gebühr in Höhe der aktuellen Ganztageskarte des Hamburger Verkehrsverbundes „Hamburg AB“ 3 Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht (GEKV) und Kampfmittelräumdienst (KRD) 3.1 Antragsgebundene Prüfung von Luftbildern und anderen Unterlagen auf Kampfmittel sowie Auskünfte aus vorhandenen Unterlagen und Verzeichnissen je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 114,- 3.2 sonstige Beratungsleistungen je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 68,- 4 Einsatz von Rettungsfahrzeugen einschließlich Personal 4.1 Notfallbeförderung mit einem Rettungswagen, Babyintensivtransportwagen, Infektionsrettungswagen, Schwerlasttransportwagen oder Großrettungswagen 750,37 4.2 Einsatz eines Rettungswagens, Babyintensivtransportwagens, Infektionsrettungswagens, Schwerlasttransportwagens oder Großrettungswagens ohne Beförderung 628,30 4.3 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges oder arztbesetzen Rettungsmittels 4.3.1 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges oder Notarztwagens 413,69 4.3.2 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges oder Notarztwagens mit Behandlung durch eine Notärztin oder einen Notarzt 514,88 4.3.3 Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeuges oder Notarztwagens mit Behandlung und Begleitung durch eine Notärztin oder einen Notarzt 613,39 4.4 Krankenbeförderung innerhalb Hamburgs 689,40 4.5 Einsatz eines Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers, je Flugminute 101,04 4.6 Einsatz eines Intensivtransportwagens innerhalb Hamburgs 1 415,39 4.7 Einsatz eines Notfalltransportwagens innerhalb Hamburgs 693,42 4.8 Einsätze gemäß den Nummern 4.1 bis 4.4 sowie 4.6 und 4.7 von Hamburg nach außerhalb und umgekehrt 4.8.1 für die ersten 20 km Gebühr nach Nummern 4.1 bis 4.4 sowie 4.6 und 4.7 4.8.2 für jeden weiteren Kilometer 4,17 4.9 Transport eines leeren Intensiv-Inkubators 706,65 4.10 Transporte im Sinne von § 12 Absatz 4 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes, sofern diese nicht unter Nummer 4.9 fallen 641,37 5 Genehmigungen nach dem Hamburgischen Rettungsdienstgesetz vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 331), in der jeweils geltenden Fassung 5.1 Genehmigung für das Betreiben von Notfallrettung 5.1.1 mit Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit 1 272,- 5.1.2 ohne Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit 693,- 5.2 Genehmigung für das Betreiben von Krankentransport 5.2.1 mit Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit 744,- 5.2.2 ohne Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit 703,- 5.3 Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung eines Betriebes 5.3.1 mit Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit 252,- 5.3.2 ohne Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit 211,- 5.4 Genehmigung für den Austausch beziehungsweise die erstmalige Inbetriebnahme von Krankenkraftwagen sowie Luft- und Wasserfahrzeugen je Fahrzeug 332,- 5.5 Berichtigung der Genehmigungsurkunde 129,- 5.6 Bestätigung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters oder deren bzw. dessen Stellvertretung oder Bestätigung der Vertreterin oder des Vertreters des auswärtigen Unternehmens 334,- 5.7 Dauernde oder vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des gesamten oder eines Teils des genehmigten Betriebes 170,- 5.8 Widerruf einer Genehmigung 1 030,50 6 Zuschläge (Abrechnungs- und Leitstellenpauschale) 6.1 Zusätzliche Bearbeitungspauschale je Einsatz oder Abrechnungsfall (Abrechnungspauschale) 6.1.1 nach den Nummern 1 bis 1.5.2 und 1.8 bis 1.9.2 78,- 6.1.2 nach den Nummern 1.6 bis 1.7.3, 2 bis 3.2, 5 bis 5.8 und 7 bis 8.4 56,- 6.2 Zusätzliche Bearbeitungsgebühr je von der Leitstelle disponiertem einsatzbezogenen Abrechnungsfall, nicht jedoch bei Rettungsdiensteinsätzen gemäß Nummer 4 (Leitstellenpauschale) 224,- 7 Amtshandlungen im vorbeugenden Brandschutz (unter anderem Brandmeldeanlagen, Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrpläne) 7.1 Erstellung der erforderlichen Unterlagen zum Erwerb und dem Einbau einer Brandmeldeanlage (BMA) mit Feuerwehrschlüsseldepot der Sicherheitsstufe A (FSD A) oder B (FSD B) zur Inbetriebnahme, einschließlich Vorabsprachen mit der Bauträgerin oder dem Bauträger 7.1.1 ohne Nutzung eines Einsatzleitfahrzeuges 308,- 7.1.2 mit Nutzung eines Einsatzleitfahrzeuges 728,- 7.2 In- und Außerbetriebnahme einer Brandmeldeanlage mit oder ohne Schlüsseldepot (FSD A) 234,- 7.3 In- und Außerbetriebnahme eines Schlüsseldepots (FSD B) ohne Anbindung einer Brandmeldeanlage 234,- 7.4 Schlüsseltausch oder Neueinlage bei einem FSD A oder FSD B 234,- 7.5 Öffnung einer Feuerwehrschließung (Überprüfung des Freischaltelementes der FSD A, der FSD B, des Schließsystems ABLOY und weiterer Feuerwehrschließungen) 234,- 7.6 Durchsicht, Prüfung und Empfehlungen des vorbeugenden Brandschutzes in der Bauphase (einschließlich Feuerwehrzufahrten) je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 145,- 7.7 Prüfung von Feuerwehrplänen, Feuerwehrlaufkarten oder sonstigen vergleichbaren Leistungen im Rahmen der Begutachtung von brandschutztechnischen Anlagen je angefangene halbe Stunde und je Feuerwehrangehöriger 145,- 8 Gebäudefunkanlagen/Objektversorgungsanlagen 8.1 Antragsbearbeitung für die Genehmigung einer Objektversorgungsanlage 464,- 8.2 Durchführung eines funktionalen Praxistests (FPT) 8.2.1 mit einfachem Umfang (1 Repeater) 1 146,- 8.2.2 mit erweitertem Umfang (bis zu 4 Repeater) 1 640,- 8.2.3 mit großem Umfang (bis zu 8 Repeater) 2 228,- 8.2.4 mit gesondertem Umfang (mehr als 8 Repeater oder abweichende technische Ausführung einer Objektversorgungsanlage) je angefangene halbe Stunde 192,- 8.3 Abbruch oder Feststellung der Undurchführbarkeit eines Praxistests nach Nummer 8.2 639,- 8.4 Sonstige Beratungsleistungen je angefangene halbe Stunde 75,-
Auf Grund der §§ 2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 392), in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 137), zuletzt geändert am 4. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 34), wird verordnet:
Höhe einzelner Gebühren
§ 3 Höhe einzelner GebührenWird bei einem Einsatz statt eines Feuerwehrfahrzeuges, dessen Verwendung auf Grund seiner feuerwehrtechnischen Ausrüstung im Einzelfall ausreichend wäre, ein anderes benutzt, für dessen Einsatz ein höherer Gebührensatz gilt, so ist eine Gebühr nur in der Höhe des für das ausreichende Feuerwehrfahrzeug geltenden Gebührensatzes zu erheben.
Besondere Auslagen
§ 5 Besondere AuslagenÜber die in § 5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch Kosten für den Anschluss von Standleitungen privater Krankentransportunternehmen an das Einsatzleitsystem der Feuerwehr, für Änderungen des Standleitungsanschlusses durch den Fortschritt der Technik oder im Interesse der Einheitlichkeit der Standleitungen und der technischen Einrichtungen der Feuerwehreinsatzzentrale und für Störungsbeseitigungen als besondere Auslagen zu erstatten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.