Verordnung über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte Vom 30. September 19801)
- Ausfertigungsdatum:
- 30.09.1980
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1980, 279
Überprüfen, Nachfüllen und Instandsetzen von Feuerlöschgeräten
§ 4 Überprüfen, Nachfüllen und Instandsetzen von Feuerlöschgeräten(1) 1Soweit durch Gesetz oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung die Bereithaltung der in § 1 bezeichneten Feuerlöschgeräte vorgeschrieben ist, hat sie der Besitzer in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. 2Er hat ihre Gebrauchsfähigkeit, sofern nicht im Einzelfall kürzere Fristen vorgeschrieben sind, mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen überprüfen zu lassen. 3Diese Prüfung ist durch ein fest an dem Feuerlöschgerät anzubringendes Prüfetikett, das den Tag der letzten Prüfung sowie den Namen und die Anschrift des Prüfers enthält, nachzuweisen.(2) Beim Nachfüllen und Instandsetzen der Feuerlöschgeräte müssen die Leistungswerte und technischen Merkmale, die der jeweiligen Typzulassung zugrunde lagen, gewährleistet bleiben.(3) Für bauliche Anlagen und Einrichtungen nach § 1 der Prüfverordnung vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 665) in der jeweils geltenden Fassung gelten anstelle des Absatzes 1 Sätze 2 und 3 die Überprüfungsanforderungen nach der Prüfverordnung.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 mit der Änderung vom 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1966 Seite 77, 1970 Seite 90) wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDieser Verordnung unterliegen, 1. alle gewerbsmäßig hergestellten Feuerlöschmittel,2. alle tragbaren oder ohne eigenen Kraftantrieb fahrbaren Feuerlöschgeräte, soweit sie unabhängig von anderen Geräten zur Bekämpfung von Schadenfeuer verwendbar sind.
Typprüfung und Zulassung
§ 2 Typprüfung und Zulassung(1) Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte im Sinne des § 1 dürfen zur Verwendung im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nur hergestellt und vertrieben werden, wenn sie nach einer Typprüfung von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. (2) Einer Zulassung nach Absatz 1 bedürfen nicht solche Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, die nach einer Typprüfung durch die Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und -geräte bei der Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen worden sind.
Prüfung der Übereinstimmung mit dem Typenmuster
§ 3 Prüfung der Übereinstimmung mit dem TypenmusterDie zuständige Behörde ist berechtigt, Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte aus der laufenden Fertigung bei dem Hersteller auf Übereinstimmung mit dem zugelassenen Typenmuster zu prüfen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. nicht zugelassene Feuerlöschmittel oder Feuerlöschgeräte herstellt oder vertreibt,2. bereitzuhaltende Feuerlöschgeräte nicht in gebrauchsfähigem Zustand erhält,3. bereitzuhaltende Feuerlöschgeräte nicht in Abständen von mindestens zwei Jahren oder, sofern im Einzelfall kürzere Fristen vorgeschrieben sind, innerhalb dieser Fristen durch einen Sachkundigen überprüfen lässt,4. Feuerlöschgeräte selbst oder durch andere nachfüllt oder instand setzt, ohne sicherzustellen, dass die Leistungswerte und technischen Merkmale, die der jeweiligen Typzulassung zugrunde lagen, gewährleistet bleiben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über Feuerlöschmittel und tragbare oder ohne eigenen Kraftantrieb fahrbare Feuerlöschgeräte vom 1. März 1957 mit der Änderung vom 3. Juni 1969 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2138-g, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1969 Seite 100) aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.