FeiertGV HA 2 · Hamburg

Zweite Verordnung zum Feiertagsgesetz (Verordnung über den Volkstrauertag) Vom 10. November 1953

Ausfertigungsdatum:
10.11.1953
Fundstelle:
HmbBL I 113-a-1,
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FeiertGV

Auf Grund des § 2 Absatz 1 Ziffern 2 und 4 des Gesetzes über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage (Feiertagsgesetz) vom 16. Oktober 1953 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 289) wird folgendes verordnet:

§ 1

§ 1Zum Gedenktag für die Opfer des Nationalsozialismus und die Gefallenen beider Weltkriege (Volkstrauertag) wird der vorletzte Sonntag vor dem ersten Advent bestimmt.

§ 2

§ 2(1) 1Am Volkstrauertag sind für die Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr verboten: 1. der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht ein dem Volkstrauertag entsprechender ernster Charakter gewahrt ist,2. musikalische Darbietungen jeder Art in Gaststätten. 2Das Verbot der Ziffer 1 bezieht sich nicht auf sportliche Veranstaltungen. (2) Die durch §§ 1 bis 3 der Feiertagsschutzverordnung vom 10. November 1953 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 311) für alle Sonn- und Feiertage angeordneten Beschränkungen bleiben unberührt.

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.