Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Vom 31. Mai 1983
- Ausfertigungsdatum:
- 31.05.1983
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1983, 977
Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 31. ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 58 der Anordnung vom 26. Oktober 2010 (Amtl. Anz. S. 2129, 2134) |
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I
(1) Zuständig für die Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und der darauf gestützten Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Sie nimmt die nach Artikel 129 Absatz 1 des Grundgesetzes auf die Länder übergegangenen Befugnisse des ehemaligen Reichsministers des Innern wahr.
Auf Grund von § 13 a des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (Reichsgesetzblatt I Seite 9), zuletzt geändert am 10. März 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 685), wird bestimmt:
Textnachweis ab: 01.01.2004
II
§ 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 13. April 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 107) bleibt unberührt.
Textnachweis ab: 01.01.2004
III
Die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 18. Dezember 1962 (Amtlicher Anzeiger Seite 1225) wird aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.