Anordnung über Zuständigkeiten bei Ersatzzustellungen Vom 9. Januar 1978
- Ausfertigungsdatum:
- 09.01.1978
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1978, 46
Textnachweis ab: 01.01.2004
I
Für Ersatzzustellungen, die nach § 182 der Zivilprozessordnung bei dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher und nach § 11 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzblatt I Seite 379) bei der Gemeinde oder der Polizeibehörde bewirkt werden können, sind in der Freien und Hansestadt Hamburg die Polizeirevierwachen zuständig.
Textnachweis ab: 01.01.2004
II
Die Anordnung über die Zuständigkeit bei Ersatzzustellungen und über die amtliche Bekanntmachung von öffentlichen Zustellungen vom 24. September 1954, geändert am 18. Dezember 1962 (Amtlicher Anzeiger 1954 Seite 817 und 1962 Seite 1223) wird aufgehoben).
Hamburg, den 9. Januar 1978
Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.