Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser (KomAbwVO) Vom 24. Juni 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.1997
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1997, 297
AnlageIndustriebranchen: 1. Milchverarbeitung2. Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten3. Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung4. Kartoffelverarbeitung5. Fleischwarenindustrie6. Brauereien7. Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken8. Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen9. Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim10. Mälzereien11. Fischverarbeitungsindustrie
Auf Grund von § 19 a Absatz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 20. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9), und § 3 a des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) vom 21. Februar 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 29. Mai 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 80), wird verordnet:
Zweck und Geltungsbereich
§ 1 Zweck und Geltungsbereich(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser mit der Änderung vom 27. Februar 1998 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1991 Nummer L 35 Seite 40, 1998 Nummer L 67 Seite 29). (2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von industriellem Abwasser sowie für Klärschlamm. (3) Das Küstengewässer der Freien und Hansestadt Hamburg in der Nordsee ist empfindliches Gebiet, und die Einzugsgebiete der Oberflächengewässer in der Freien und Hansestadt Hamburg sind Einzugsgebiete empfindlicher Gebiete im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/271/EWG.
Berichte
§ 10 BerichteDie zuständige Behörde veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalem Abwasser und Klärschlamm aus den Ergebnissen der Überwachung.
Begriffsbestimmung
§ 2 BegriffsbestimmungIm Sinne dieser Verordnung ist 1. Kommunales Abwasser: häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeit in Haushaltungen,2. Industrielles Abwasser: Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt,3. Kanalisation: ein Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird,4. Klärschlamm: behandelter oder unbehandelter Schlamm aus öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen.
Kanalisation
§ 3 Kanalisation(1) 1Der zur Abwasserbeseitigung nach § 2 HmbAbwG Verpflichtete hat die Ausstattung mit einer Kanalisation bis zum 31. Dezember 1998 mit Ausnahme der Gebiete, auf die Absatz 2 Anwendung findet, vorzunehmen. 2Dabei sind die Anforderungen nach Anhang I Buchstabe A der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Richtlinie zu beachten.(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
Einleitung von kommunalem Abwasser
§ 4 Einleitung von kommunalem Abwasser(1) Ab dem 1. Januar 1999 gelten für Einleitungen von kommunalem Abwasser die Anforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 12. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1696) in Verbindung mit Anhang 1 der Abwasserverordnung vom 21. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 566) in der jeweils geltenden Fassung für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), den Biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB 5), den Stickstoff gesamt (Nges) und den Phosphor gesamt (Pges).(2) 1Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. 2Im Verlaufe dieser Wiederverwendung sind die Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.
Einleitung von industriellem Abwasser
§ 5 Einleitung von industriellem Abwasser1Ab dem 1. Januar 2001 darf biologisch abbaubares industrielles Abwasser aus den in der Anlage aufgeführten Branchen nur noch eingeleitet werden, wenn die aufgrund des § 7 a WHG erlassenen Anforderungen für die Einleitung von Abwasser aus diesen Branchen eingehalten werden. 2Bei der Erteilung der Genehmigung nach § 11 a HmbAbwG sind die Anforderungen nach Anhang I Buchstabe C der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Richtlinie zu beachten. 3§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
Anpassung der Erlaubnisse, Überwachung
§ 6 Anpassung der Erlaubnisse, Überwachung(1) Erlaubnisse für die Einleitung von Abwasser in Gewässer aus Behandlungsanlagen für kommunales und für aus den in der Anlage aufgeführten Branchen stammendes industrielles Abwasser dürfen nur erteilt werden, wenn die in dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt werden. (2) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen, so ist durch nachträgliche Anordnungen sicherzustellen, dass die notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden. (3) 1Die Erlaubnisse sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. 2Bei der Überwachung der Einleitungen und der Auswertung der Ergebnisse sind die Anforderungen nach Anhang I Buchstabe D der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Richtlinie zu beachten.
Ausnahmeregelungen
§ 7 Ausnahmeregelungen1Kann wegen technischer Schwierigkeiten die in § 4 genannte Frist nicht eingehalten werden, so kann ein Verfahren nach Artikel 8 der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Richtlinie eingeleitet werden. 2Ein diesbezüglicher Antrag ist der zuständigen Behörde vorzulegen. 3Er muss angemessen begründet sein, insbesondere die bestehenden technischen Schwierigkeiten darlegen und einen Terminplan für die Verwirklichung der noch notwendigen Maßnahmen enthalten.
Weitergehende Anforderungen
§ 8 Weitergehende AnforderungenWeitergehende Anforderungen an Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Hamburgischen Wassergesetz und dem Hamburgischen Abwassergesetz bleiben unberührt.
Klärschlamm
§ 9 Klärschlamm1Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. 2Er soll unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung vorn 15. April 1992 mit der Änderung vom 6. März 1997 (Bundesgesetzblatt 1992 I Seite 912, 1997 I Seite 446) in der jeweils geltenden Fassung wiederverwendet werden oder nach den Vorschriften des Abfallrechts entsorgt werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.