EvFHSozPädDiplV HA · Hamburg

Verordnung über die Verleihung des Diplomgrades durch die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung Vom 24. September 1991

Ausfertigungsdatum:
24.09.1991
Fundstelle:
HmbGVBl. 1991, 329
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EvFHSozPädDiplV

Auf Grund von § 144 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik kann auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung den Grad »Diplom-Sozialpädagoge« verleihen.

§ 2

§ 2Frauen wird der Grad in weiblicher Form verliehen.

§ 3

§ 3Der Grad wird mit dem Zusatz »Fachhochschule« (»FH«) verliehen. Absolventen, die vor dem 1. Mai 1991 das Studium begonnen haben, erhalten den Grad ohne diesen Zusatz.

§ 4

§ 4Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Verleihung des Diplomgrades durch die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung vom 10. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 224) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.