Anordnung über Zuständigkeiten für die Wahlen zum Europäischen Parlament und zum Deutschen Bundestag Vom 20. September 1983
- Ausfertigungsdatum:
- 20.09.1983
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1983, 1679
Anordnung über Zuständigkeiten für die Wahlen zum Europäischen Parlament und zum Deutschen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 der Anordnung vom 14. März 2023 (Amtl. Anz. S. 405, 407) |
I EuW/BtWZustAnO HA
I
Bestimmte Stelle für
- 1.
die Ernennung der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter nach § 9 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1289, 1594), zuletzt geändert am 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395), und, in Verbindung mit dieser Vorschrift, nach § 4 des Europawahlgesetzes (EuWG) in der Fassung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 424, 555), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1329), in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
die Anordnung über die Einsetzung von Briefwahlvorständen nach § 8 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes und, in Verbindung mit dieser Vorschrift, nach § 4 EuWG,
- 3.
die Anordnung über die Berufung von Beisitzern des Wahlvorstandes nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 5 Absatz 3 Satz 1 EuWG
ist
der Landeswahlleiter.
II EuW/BtWZustAnO HA
II
Bestimmte Stelle nach § 7 Nummer 2 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1377), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1329), in der jeweils geltenden Fassung, für die Festlegung der Zahl der Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 8 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes sind
die Kreiswahlleiter.
IV EuW/BtWZustAnO HA
IV
Auf Grund von § 85 der Europawahlordnung (EuWO) in der Fassung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert am 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834, 837), in der jeweils geltenden Fassung, und von § 91 BWO wird bestimmt:
- 1.
Die Aufgaben, die im Europawahlgesetz, in der Europawahlordnung, im Bundeswahlgesetz, in der Bundeswahlordnung und in der Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459), zuletzt geändert am 20. April 1999 (BGBl. I S. 749), den Gemeindebehörden übertragen sind, werden, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist,
von den Bezirksämtern
wahrgenommen.
- 2.
Zuständig für die Bildung der Wahlbezirke nach § 12 Absatz 1 Satz 3 und § 13 Absatz 1 EuWO sowie § 12 Absatz 1 Satz 3 und § 13 Absatz 1 BWO ist
das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts.
- 3.
Zuständig für das Bescheinigen des Wahlrechts und der Wählbarkeit nach § 32 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 2 EuWO und nach § 34 Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 5 Nummer 2 sowie § 39 Absatz 4 Nummern 2 und 4 BWO ist
das Amt Hamburg Service.
V EuW/BtWZustAnO HA
V
(1) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Inneres und Sport.
(1a) Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sie ist auch Aufsichtsbehörde nach § 16 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (HmbGVBl. S. 544).
Textnachweis ab: 01.01.2004
III
Bestimmte Stelle für die Ernennung der Wahlvorsteher und ihrer Stellvertreter nach § 9 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und, in Verbindung mit dieser Vorschrift, nach § 4 EuWG sind
die Bezirksämter.
Textnachweis ab: 01.01.2004
VI
Die Anordnung über Zuständigkeiten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag vom 1. April 1980 (Amtlicher Anzeiger Seite 577) wird aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.