EuRZeugnKonvG HA · Hamburg

Gesetz zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und zum Zusatzprotokoll Vom 3. Juli 1972

Ausfertigungsdatum:
03.07.1972
Fundstelle:
HmbGVBl. 1972, 127
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Der am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichneten Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und dem am 3. Juni 1964 in Straßburg unterzeichneten Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 21Die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse ist im Bundesgesetzblatt von 1955 Teil II Seite 599, das Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse ist im Bundesgesetzblatt von 1971 Teil II Seite 17 veröffentlicht. 2Die Konvention erlangt am 3. März 1955, das Zusatzprotokoll am 24. August 1971 Gesetzeskraft.Ausgefertigt Hamburg, den 3. Juli 1972. Der Senat

Eingangsformel EuRZeugnKonvG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.