EUGarFondsNDStVtr HA 2025 · Hamburg

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen In der Fassung des Änderungsstaatsvertrages vom 11. und 14. November 2024*)

Fundstelle:
HmbGVBl. 2025, 284
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Aufgabenübertragung von der Freien und Hansestadt Hamburg auf das Land Niedersachsen(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg überträgt dem Land Niedersachsen alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER. Die Aufgabenübertragung beinhaltet auch die Übertragung der Rechtsetzungskompetenz zur Umsetzung und Ausgestaltung der EU-Agrarförderung im Bereich der EU-Fonds EGFL und ELER durch landesrechtliche Regelungen, die auf Grundlage des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262), der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273), der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 343), sowie der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 156), erlassen werden können. Die Aufgabenübertragung für beide EU-Fonds im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327 vom 9.12.2017, S. 83), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1), und im Sinne der nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), sowie einer entsprechenden Nachfolgeverordnung umfasst zudem die Programmierung und Durchführung von Sonderstützungsmaßnahmen.(2) Die Aufgabenübernahme durch das Land Niedersachsen im Bereich des EU-Fonds EGFL nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 der Kommission vom 8. November 2021 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 3), und nach der nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), sowie der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12; L, 2024/90374, 25.6.2024), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024), oder entsprechender Nachfolgeverordnungen beginnt mit dem EU-Haushaltsjahr 2023, das heißt zum 16. Oktober 2022.(3) Die Aufgabenübertragung durch die Freie und Hansestadt Hamburg auf das Land Niedersachsen im Bereich des EU-Fonds ELER nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. EU Nr. L 224 S. 1), und nach der nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2115 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung erfolgt zum Beginn der neuen Förderperiode 2023-2027. Die Interventionsplanung und -durchführung im Rahmen des EU-Fonds ELER ab der Förderperiode 2023-2027 werden für die Freie und Hansestadt Hamburg von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Niedersachsen im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg wahrgenommen. Die inhaltliche Ausgestaltung und finanzielle Planung der Interventionen werden unter Berücksichtigung länderspezifischer Belange vorgenommen.(4) Bezüglich der Antragstellung der hamburgischen Betriebe und der antragsbezogenen Prüfungen der Anträge auf Direktzahlungen sowie der Anträge im Bereich der dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) unterstellten ELER-Maßnahmen zu Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen für das Antragsjahr 2022 übernimmt das Land Niedersachsen die Aufgabe abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 bereits mit Beginn der Antragstellung 2022. Die Flächen der hamburgischen Betriebe verbleiben im Antragsjahr 2022 weiterhin im Referenzsystem Schleswig-Holstein/Hamburg, die flächenbezogenen Prüfungen erfolgen in diesem Jahr weiterhin durch das Land Schleswig-Holstein.(5) Die Programmierung und Durchführung nationaler Fördermaßnahmen kann durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 übertragen werden.(6) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt dem Land Niedersachsen für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 1 Mittel zur Kofinanzierung bzw. Finanzierung für Maßnahmen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 16 dieses Staatsvertrages bleibt davon unberührt.

Artikel

Artikel 10 Datenschutz(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch niedersächsische Behörden gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht Bundesrecht oder EU-Recht anzuwenden ist. Soweit hamburgische Behörden nach Artikel 5 dieses Staatsvertrages zuständig sind, finden das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) sowie das Hamburgische Transparenzgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 19, 56), in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen überwacht mit der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz. Soweit hamburgische Behörden nach Artikel 5 dieses Staatsvertrages zuständig sind, ist die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig.

Artikel

Artikel 11 HaushaltDie vertragsschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Durchführung dieses Staatsvertrages zu schaffen. Die für das jeweilige Land zur Verfügung stehenden EU-, Bundes- und Landesmittel stehen grundsätzlich nur für Maßnahmen in diesem Land zur Verfügung. Soll ein Einsatz von Finanzmitteln (EU-, Bundes- und/oder Landesmittel) in dem jeweils anderen Land erfolgen, so muss dieses im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und Fachbehörden der betroffenen Länder erfolgen.

Artikel

Artikel 12 Finanzkontrolle(1) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen benennt die Bescheinigende Stelle nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 und der nachfolgenden Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung.(2) Die Rechnungshöfe der vertragsschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung dieses Staatsvertrages zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnungen treffen.

Artikel

Artikel 13 Verwaltungsvereinbarung zum StaatsvertragDie für die Durchführung dieses Staatsvertrages zuständigen Ministerien und Fachbehörden der vertragsschließenden Länder regeln nähere Einzelheiten zu diesem Staatsvertrag durch eine Verwaltungsvereinbarung oder gemeinsame Runderlasse. Artikel 6 bleibt hiervon unberührt.

Artikel

Artikel 14 Fortentwicklung des StaatsvertragesDie vertragsschließenden Länder verpflichten sich, insbesondere im Hinblick auf die Fortentwicklung des einschlägigen Bundes- und EU-Rechts, erforderliche Änderungen dieses Staatsvertrages herbeizuführen.

Artikel

Artikel 15 Regelung für AltfälleFür die den EU-Fonds EGFL betreffenden Altfälle liegt ab dem Übertragungszeitpunkt die Zuständigkeit beim Land Niedersachsen. Bei Altfällen, die aufgrund bestehender Verpflichtungen, noch laufender Widersprüche und Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen sind oder die aufgrund aktueller Kontrollergebnisse oder Gerichtsentscheidungen neu zu bewerten sind, verpflichtet sich die Freie und Hansestadt Hamburg, sämtliche für die Bearbeitung dieser Altfälle erforderlichen Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden in geeigneter Art und Weise zur Verfügung zu stellen, so dass eine rechtskonforme Weiterbearbeitung der Altfälle durch die übernehmende Behörde gewährleistet ist.

Artikel

Artikel 16 Finanzieller Ausgleich(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg zahlt an das Land Niedersachsen jährlich zum 16. Oktober eines Jahres einen finanziellen Ausgleich für den Aufwand infolge der Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Zahlstellenverfahrens (Zahlstellenaufgaben) und von Aufgaben im Rahmen von nationalen Fördermaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieses Staatsvertrages. Der Anteil der Technischen Hilfe für die Freie und Hansestadt Hamburg wird nach Erstattung durch die Europäische Kommission berücksichtigt. Unter den entstandenen Aufwand fallen auch Kosten für externe Dienstleistungen. Näheres bezüglich der Höhe des finanziellen Ausgleichs und der Regelung zur Berücksichtigung der Technischen Hilfe wird durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 geregelt.(2) Die Höhe des vereinbarten finanziellen Ausgleichs soll bei Bedarf überprüft und gegebenenfalls einvernehmlich durch Änderung in der Verwaltungsvereinbarung neu festgelegt werden.(3) Sind über die aktuellen Fördermaßnahmen hinaus neue Fördermaßnahmen, Sonderstützungsmaßnahmen oder Agrar-Fördermaßnahmen auf Basis von De-minimis-Beihilfen von niedersächsischen Behörden abzuwickeln, die einen deutlich erhöhten, zusätzlichen Personalaufwand nach sich ziehen, so wird über den finanziellen Ausgleich hinaus für die betreffenden Jahre ein zusätzlicher Betrag vereinbart und in der Verwaltungsvereinbarung festgelegt. Entstehen dem Land Niedersachsen zusätzliche Kosten für Fördermaßnahmen, die nur in der Freien und Hansestadt Hamburg angeboten werden, oder wegen abweichender Regelungen, die im Zusammenhang mit der Freien und Hansestadt Hamburg erforderlich sind, so sind diese dem Land Niedersachsen in voller Höhe entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.

Artikel

Artikel 17 Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel(1) Der Staatsvertrag gilt für die EU-Fonds EGFL und ELER bis zum Ende der Förderperiode 2023-2027 und verlängert sich automatisch jeweils um die Laufzeit einer neuen EU-Förderperiode einschließlich Abrechnungsfrist.(2) Eine Kündigung vor Ablauf der Förderperiode ist aufgrund der mit der Programmgenehmigung durch die Europäische Kommission festgelegten Zuständigkeiten nur im Benehmen mit der Europäischen Kommission möglich.(3) Eine Kündigung kann nur schriftlich zum Ende eines EU-Haushaltsjahres mit einer Frist von zwei Jahren erfolgen.(4) Über die Förderperiode hinaus erforderliche Ex-post-Kontrollen werden durch Niedersachsen nur solange durchgeführt, wie ein wirksamer Staatsvertrag zwischen Hamburg und Niedersachsen besteht.(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den Regelungszielen der unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Staatsvertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung enthaltener Regelungslücken verpflichten sich die Parteien, auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Staatsvertrages bestimmt hätten.

Artikel

Artikel 18 InkrafttretenDieser Staatsvertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hamburgische Bürgerschaft und das Niedersächsische Landesparlament und tritt nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden zum 1. Februar 2022 in Kraft.

Artikel

Artikel 2 EU-Zahlstelle, Zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde(1) EU-Zahlstelle im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. EU Nr. L 255 S. 18), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1336 der Kommission vom 2. Juni 2021 (ABl. EU Nr. L 289 S. 6), und im Sinne der nachfolgenden Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung 2023/1448 der Kommission vom 10. Mai 2023 (ABl. L 179 vom 14.7.2023, S. 2), oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER für die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Niedersachsen ist die EU-Zahlstelle des Landes Niedersachsen. Sie führt die Bezeichnung „EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg“.(2) Alle für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER ab dem Zeitpunkt der Aufgabenübertragung vorzunehmenden Zahlungen der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Niedersachsen werden über die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg abgewickelt. Die sich aus dem Rechnungsabschluss ergebenden Jahresrechnungen für die EU-Fonds EGFL und ELER werden für die jeweiligen Geltungszeiträume für die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Niedersachsen von der EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg erstellt.(3) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. EU Nr. L 255 S. 59; 2015 Nr. L 114 S. 25), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1337 der Kommission vom 18. Juni 2021 (ABl. EU Nr. L 289 S. 9), und im Sinne der nachfolgenden Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131; L 2023/90128, 24.11.2023), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2773 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2773, 14.12.2023), oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung lässt die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg zu und überprüft die Zulassung.(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und im Sinne der nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2115 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für den Bereich des EU-Fonds ELER für die Freie und Hansestadt Hamburg ist die für den EU-Fonds ELER zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Niedersachsen (im Nachfolgenden „Verwaltungsbehörde“) oder die verantwortliche Stelle des Landes Niedersachsen, die mit den entsprechenden Aufgaben auf Landesebene zukünftig betraut ist.

Artikel

Artikel 3 Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen)(1) Anlastungen durch die EU werden von den Ländern gemeinsam getragen, und zwar im Verhältnis der an die hamburgischen, bremischen und niedersächsischen Begünstigten ausgezahlten Beihilfen. Das Verhältnis wird aufgrund der aus den angelasteten Haushaltslinien an die hamburgischen, bremischen und niedersächsischen Begünstigten jeweils ausgezahlten Beträge ermittelt. Soweit die Anlastungen nach den konkreten Beträgen ermittelt werden, trägt jedes Land seine Anlastung selbst. Anlastungen, die nach Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen sind, bleiben hiervon unberührt. In Anwendungsfällen des Artikels 104a Absatz 6 des Grundgesetzes ermittelt die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg die von niedersächsischen, bremischen und hamburgischen Begünstigten erhaltenen Mittel getrennt je Land und jedes Land trägt die Finanzkorrekturen wie gemäß Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes vorgesehen.(2) Anlastungen, die für den Zeitraum vor dem Übergang von der Freien und Hansestadt Hamburg oder dem Land Niedersachsen zu zahlen sind, werden finanziell entsprechend dem Verursacherprinzip entweder von der Freien und Hansestadt Hamburg oder dem Land Niedersachsen übernommen.

Artikel

Artikel 4 Verpflichtungen im Bereich des ELERFür die Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich des EU-Fonds ELER, die im Programmplan für die Förderperiode 2023-2027 bzw. der Nachfolgeperioden festgeschrieben sind, insbesondere Evaluierung, Monitoring, Jahresberichte, Finanzierungsplan sowie das Stellen von Änderungsanträgen, ist die Verwaltungsbehörde die verantwortliche Stelle.

Artikel

Artikel 5 Kontrollen zur Einhaltung von Cross Compliance oder Konditionalität, der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand(1) Die Durchführung der im EU-Recht festgelegten Vor-Ort-Kontrollen einschließlich der Auswahl der Kontrollstichproben sowie der Berichterstattung zur Umsetzung der Kontrollen erfolgt für die hamburgischen Begünstigten durch die jeweils zuständigen niedersächsischen Behörden einschließlich der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, soweit diesbezüglich keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Zentrale Ansprech- und Koordinierungsstelle ist die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg.(2) Die Aufgaben der zuständigen Kontrollbehörde nach den Artikeln 67 und 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69; L 14 vom 18.1.2017, S. 18), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1227 der Kommission vom 15. Juli 2022 (ABl. L 189 vom 18.7.2022, S. 12), und nach der nachfolgenden Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23) oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung (Durchführung der „systematischen“ Kontrollen) werden bei den hamburgischen Begünstigten hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach den Artikeln 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und nach den Artikeln 12 und 13 in Verbindung mit Anhang III der nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2115 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung von den niedersächsischen Behörden wahrgenommen. In Bezug auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (GAB 4 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beziehungsweise GAB 5 nach Anhang III der nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2115), Tierschutz/Tierwohl (GAB 11 bis 13 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bzw. GAB 9 bis 11 nach Anhang III der nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2115), TSE (transmissible spongiforme Enzephalophatien)/Verfütterungsverbot (GAB 9 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013) sowie der Fachrechtskontrollen Tierkennzeichnung [Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1034/2010 der Kommission vom 15. November 2010 (ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 7) und Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 3), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1033/2010 der Kommission vom 15. November 2010 (ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 5), sowie nachfolgende Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Festlegung einheitlicher Mindesthäufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 (ABl. L 26 vom 7.2.2022, S. 11; L 96 vom 24.3.2022, S. 49)], bleiben die Aufgaben weiterhin bei den hamburgischen Kontrollbehörden.(3) Anlassbezogene Kontrollen hinsichtlich GAB und GLÖZ nach den Artikeln 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und nach den Artikeln 12 und 13 in Verbindung mit Anhang III der nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2115 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung werden für die hamburgischen Begünstigten weiterhin von den in der Freien und Hansestadt Hamburg zuständigen Behörden wahrgenommen, soweit nicht davon abweichende Regelungen getroffen werden. Sofern eine dafür zuständige Behörde in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht existiert, werden in der Regel diese anlassbezogenen Kontrollen von der für niedersächsische Begünstigte zuständigen Behörde durchgeführt. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.(4) Abweichend von Absatz 1 erfolgt ab dem Inkrafttreten des Staatsvertrages zum 1. Februar 2022 bis zum Ende des Kalenderjahres 2022 die Durchführung der im EU-Recht festgelegten Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständigen hamburgischen Behörden.

Artikel

Artikel 6 Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen(1) Das Land Niedersachsen ist berechtigt, in Abstimmung mit der Freien und Hansestadt Hamburg die mit diesem Staatsvertrag übernommenen Aufgaben, einschließlich der Rechtsetzungskompetenz, auf diejenigen niedersächsischen Behörden zu übertragen, die für gleichartige niedersächsische Sachverhalte zuständig sind.(2) Die EU-Zahlstellenfunktion Bewilligung und Kontrolle der Zahlungen wird der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben, die der Landwirtschaftskammer Niedersachsen für niedersächsische Antragstellerinnen und Antragsteller übertragen sind, auch für Antragstellerinnen und Antragsteller aus der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen. Sobald das Land Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben von seiner Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, wird damit die Regelung des Satzes 1 ersetzt.

Artikel

Artikel 7 AmtshandlungenDie Bediensteten der Behörden des Landes Niedersachsen sind berechtigt, zur Wahrnehmung der mit diesem Staatsvertrag auf das Land Niedersachsen übertragenen Aufgaben Amtshandlungen in der Freien und Hansestadt Hamburg vorzunehmen.

Artikel

Artikel 8 Recht, Vertretung und Verfahren(1) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht EU-Recht oder Bundesrecht vorgeht. Dies gilt auch für die Regelungen des § 80 des Niedersächsischen Justizgesetzes über das Vorverfahren. Hinsichtlich des im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu beachtenden Vergaberechts gilt abweichend von Satz 1 das Vergaberecht der Freien und Hansestadt Hamburg. Näheres dazu wird in der nach Artikel 13 dieses Staatsvertrages erlassenen Verwaltungsvereinbarung geregelt.(2) Die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg durch das Land Niedersachsen einschließlich der zuständigen niedersächsischen Behörden wird durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 geregelt.(3) Zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben wird das Land Niedersachsen einschließlich der zuständigen niedersächsischen Behörden von der Freien und Hansestadt Hamburg ermächtigt, jegliche Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben einschließlich einer eventuell erforderlichen Prozessführung im eigenen Namen geltend zu machen.

Artikel

Artikel 9 Länderübergreifende ZusammenarbeitDie Behörden der vertragsschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Staatsvertrages verpflichtet. Die Unterstützung beinhaltet für die gemäß Artikel 1 übertragenen Aufgaben die jederzeitige Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Aufbereitung und Bereitstellung statistischer Daten.

Eingangsformel EUGarFondsNDStVtr

Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.