Anordnung zur Durchführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes Vom 19 . Januar 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 19.01.2021
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2021, 153
Anordnung zur Durchführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes vom 19 . Januar ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 125 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1874) |
I ESZustAnO HA 2021
I
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772), geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1360), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
(2) Oberste Landesbehörde nach § 8 Absatz 2 Satz 1 ist
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
II ESZustAnO HA 2021
II
Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge vom 10. Juli 2007 (Amtl. Anz. S. 1657) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.