EStG§ 7kV HA · Hamburg

Verordnung über die Höchstmiete nach § 7k Einkommensteuergesetz Vom 24. April 1990

Ausfertigungsdatum:
24.04.1990
Fundstelle:
HmbGVBl. 1990, 83
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EStG§

Auf Grund von § 7 k Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 1989 (Bundesgesetzblatt I Seite 2408) wird verordnet:

Einziger Paragraph EStG§ 7kV HA

Einziger Paragraph

(1) Die Höchstmiete im Sinne des § 7 k Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz wird für Wohnungen, bei denen erhöhte Absetzungen nach § 7 k Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen werden, auf DM 8,30 je Quadratmeter Wohnfläche monatlich festgesetzt.

(2) Die Miete kann ab Bezugsfertigkeit alle zwei Jahre um höchstens DM 0,50 je Quadratmeter Wohnfläche monatlich erhöht werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.