ERVV HA 2025 · Hamburg

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg Vom 9. Januar 2025

Ausfertigungsdatum:
09.01.2025
Fundstelle:
HmbGVBl. 2025, 150
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Übermittlungsweg, Postfächer

§ 2 Übermittlungsweg, Postfächer(1) Das elektronische Dokument ist, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person zu versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung an das elektronische Postfach des jeweiligen Gerichts zu übermitteln. Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Die elektronischen Postfächer der elektronischen Poststelle der Gerichte sind über die auf der Internetseite www.poststelle.justiz.hamburg.de bezeichneten Übermittlungswege adressierbar.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zur Entgegennahme elektronischer Dokumente1. in Grundbuchsachen ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuchamts,2. in Schiffsregistersachen ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach des Schiffsregistergerichts und3. in Insolvenzsachen bezüglich der Tabellen nach § 5 Absatz 4 der Insolvenzordnung ausschließlich das direkt adressierbare Postfach des Insolvenzgerichtsbestimmt.(3) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. § 136 der Grundbuchordnung, auch in Verbindung mit § 94 Absatz 5 der Schiffsregisterordnung, bleibt unberührt.

§ 3

Anforderungen an elektronische Dokumente

§ 3 Anforderungen an elektronische Dokumente(1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF (Portable Document Format) zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF (Tagged Image File Format) übermittelt werden; § 12 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches bleibt unberührt. Tabellen und Verzeichnisse nach § 5 Absatz 4 der Insolvenzordnung dürfen auch in den Dateiformaten ITR (Insolvenzdatenübergabedatei) oder TAB (MapInfo TAB Format) oder als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz nach Absatz 3 übermittelt werden. Die Dateiformate sollen den nach § 5 Nummer 1 bekannt gemachten Versionen entsprechen.(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es soll den nach § 5 Nummern 1 und 6 bekannt gemachten technischen Standards entsprechen.(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML (Extensible Markup Language) beigefügt werden, der den nach § 5 Nummer 2 bekannt gemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:1. die Bezeichnung des Grundbuchamts oder Gerichts,2. in Grundbuchsachen den Grundbuchbezirk und das Grundbuchblatt, im Übrigen, sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens,3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten,4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes,5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

Anlage ERVV

Anlage Nummer Gericht Verfahren mit der Datenverarbeitung beauftragte Stelle Datum 1. Amtsgericht Hamburg Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen Dataport 1. Februar 2008 Einreichung von Tabellen und Verzeichnissen nach § 5 Absatz 4 der Insolvenzordnung Dataport 1. Januar 2018 Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen (mit Ausnahme der Beschwerdeverfahren, die nicht im gesetzlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung liegen) Dataport 1. Juli 2018 Gesellschaftsregistersachen Dataport 1. Januar 2024 Grundbuchsachen Dataport 1. Juni 2025 Hinterlegungssachen Dataport 1. Juni 2025 2. Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Grundbuchsachen Dataport 24. November 2025 3. Amtsgericht Hamburg-Blankenese Grundbuchsachen Dataport 9. März 2026 4. Amtsgericht Hamburg-Altona Grundbuchsachen Dataport 23. März 2026 5. Amtsgericht Hamburg-Bergedorf Grundbuchsachen Dataport 14. September 2026 6. Amtsgericht Hamburg-Harburg Grundbuchsachen Dataport 5. Oktober 2026 7. Amtsgericht Hamburg-Barmbek Grundbuchsachen Dataport 16. November 2026 8. Amtsgericht Hamburg-St. Georg Grundbuchsachen Dataport 7. Dezember 2026

Eingangsformel ERVV

Auf Grund von- § 8a Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4100 1), zuletzt geändert am 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 S. 58), und § 1 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung - elektronischer Rechtsverkehr vom 2. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 1, 2), zuletzt geändert am 3. September 2024 (HmbGVBl. S. 197, 198),- § 156 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2231), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 13, 14), in Verbindung mit § 8a Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches und § 1 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung - elektronischer Rechtsverkehr,- § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320 S. 12), in Verbindung mit § 8a Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches und § 1 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung - elektronischer Rechtsverkehr,- § 5 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 51), in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung - elektronischer Rechtsverkehr,- § 135 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert am 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), sowie § 101 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert am 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606, 2629), und Nummer 7 Buchstaben a bis e des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Grundbuchwesen in der Fassung vom vom 21. März 1995 (HmbGVBl. S. 65), zuletzt geändert am 23. März 2021 (HmbGVBl. S. 158, 159),- § 94 Absatz 1 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert am 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966, 1968), sowie § 73i Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 30. November 1994 (BGBl. 1994 I S. 3632, 1995 I S. 249), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3453), und Nummern 6 und 9 des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Schiffsregister vom 22. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 194), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 527),- § 707d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 45, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 10, 11), in Verbindung mit § 1 Nummer 4 der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am 3. September 2024 (HmbGVBl. S. 197, 198),wird verordnet:

§ 1

Zulassung der elektronischen Kommunikation

§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation(1) Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten ist in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum die Einreichung elektronischer Dokumente zugelassen.(2) Ist in Grundbuchsachen der elektronische Rechtsverkehr zugelassen, so haben Notarinnen und Notare Dokumente an das jeweilige Grundbuchamt ausschließlich elektronisch zu übermitteln und neben den elektronischen Dokumenten einen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz nach § 3 Absatz 3 beizufügen. Satz 1 gilt nicht für Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen, und Dokumente, die nach § 44 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert am 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung mit Karten, Zeichnungen und Abbildungen zu einer Urkunde verbunden sind. Andere Verfahrensbeteiligte können Dokumente elektronisch übermitteln. Sätze 1 bis 3 gelten in Schiffsregistersachen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums der Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs der 25. Januar 2025 tritt. § 137 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch in Verbindung mit § 94 Absatz 5 der Schiffsregisterordnung, bleibt unberührt.

§ 4

Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

§ 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer SignaturMehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.

§ 5

Bekanntmachung technischer Standards

§ 5 Bekanntmachung technischer StandardsDie Behörde für Justiz und Verbraucherschutz macht folgende technische Standards für die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente auf der in § 2 Absatz 1 Satz 3 genannten Internetseite bekannt:1. die zulässigen Versionen der bearbeitbaren Dateiformate,2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen,3. die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente,4. die zulässigen physischen Datenträger,5. die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument und6. die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente.

§ 6

Ersatzeinreichung

§ 6 Ersatzeinreichung(1) Ist die Einreichung elektronischer Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.(2) Wird glaubhaft gemacht, dass die nach § 5 Nummer 3 bekannt gemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können, kann die Übermittlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes und der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem nach § 5 Nummer 4 bekannt gemachten zulässigen physischen Datenträger.

§ 7

Datenverarbeitung im Auftrag

§ 7 Datenverarbeitung im AuftragDie Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der in der Anlage genannten Gerichte durch die in der Anlage genannte Stelle.

§ 8

Bestimmung des elektronischen Auskunfts- und Bekanntmachungssystems

§ 8 Bestimmung des elektronischen Auskunfts- und BekanntmachungssystemsDas mit dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Absatz 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder vom 30. November 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 89) errichtete Registerportal wird als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 707d Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt, über das die Daten aus dem Gesellschaftsregister des Amtsgerichts Hamburg (Registergericht) abrufbar sind.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 (HmbGVBl. S. 51) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.