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title: "ErsMSHStVtrG HA — Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Schleswig-Holstein betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace Airbus Werkes in Hamburg-Finkenwerder Vom 9. Dezember 1998"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-ErsMSHStVtrGHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:17:06+00:00"
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# ErsMSHStVtrG HA — Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Schleswig-Holstein betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace Airbus Werkes in Hamburg-Finkenwerder Vom 9. Dezember 1998

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 09.12.1998
*Fundstelle:* HmbGVBl. 1998, 285


### Artikel

Artikel 1Dem am 20. November 1998 in Kiel unterzeichneten Staatsvertrag wird zugestimmt.

### Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

### Artikel

Artikel 31)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den 9. Dezember 1998. Der Senat

### Artikel

Artikel 4(1) Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft.(2) Die Übertragung der Befugnis endet, wenn die Planfeststellungsbeschlüsse zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne von Art. 2 bestandskräftig geworden sind.(3) 1Alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten trägt Hamburg. 2Dies gilt insbesondere für den Ausgleich eines wirtschaftlichen Wertverlustes durch Einbeziehung von Flächen des Landes Schleswig-Holstein in die Maßnahmen gem. Artikel 1. 3Hamburg trägt ebenfalls alle Kosten, die aufgrund der durchgeführten Maßnahmen entstehen.(4) Jeder Vertragspartei steht ein Kündigungsrecht zu, falls für das dem Vertrag zugrundeliegende Erweiterungsvorhaben nicht innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ein Planfeststellungsverfahren beantragt worden oder nicht innerhalb von 6 Jahren ein Planfeststellungsbeschluss ergangen ist.

### Eingangsformel ErsMSHStVtrG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

### Artikel

Artikel 1(1) Schleswig-Holstein überträgt die Befugnis zur Durchführung von Planfeststellungsverfahren, die sich auf den in der Präambel genannten Zweck und die hierfür geeigneten und einvernehmlich zwischen den Ländern ausgewählten Flächen (Ausgleichs- und Ersatzflächen) beziehen, auf Hamburg. (2) Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde ist die Wirtschaftsbehörde Hamburg. (3) 1Anhörungsverfahren sind unter Berücksichtigung der Belange der Betroffenen in Schleswig-Holstein durchzuführen. 2Erörterungstermine sind ortsnah anzusetzen. (4) 1Soweit schleswig-holsteinische Flächen betroffen sind, erfolgt die Durchführung der Planfeststellungsverfahren im Einvernehmen mit der Landesregierung Schleswig-Holstein. 2Die Landesregierung Schleswig-Holstein erhält jeweils unverzüglich Zweitschriften der Akten und Unterlagen. 3Der Planfeststellungsbeschluss ergeht diesbezüglich im Einvernehmen mit der Landesregierung Schleswig-Holstein. 4Die Erklärung über das Einvernehmen wird binnen 1 Woche nach Zugang des Entwurfs des Planfeststellungsbeschlusses abgegeben. 5Das Einvernehmen kann nur aus Rechtsgründen versagt werden. 6Soweit es um das fachliche Einvernehmen nach § 14 Abs. 3 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) geht, ist die Erklärung über das Einvernehmen binnen 2 Wochen abzugeben.

### Artikel

Artikel 2(1) Als Umsetzungsziel sollen insbesondere Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« nach § 19 c Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) vorgesehen werden. (2) Flächen im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 sollen zu Süßwasserwatten verändert werden, damit sie den Kriterien der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch 1 der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (Abl. EG Nr. L 305, S. 42) entsprechen. (3) Schleswig-Holstein wird hinsichtlich der von den Planfeststellungsbeschlüssen erfassten Flächen den bestmöglichen Schutz nach Artikel 4 Abs. 4 der in Absatz 2 genannten Richtlinie sowie § 19 b des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleisten und die Rechte nach § 19 b Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes wahrnehmen.

### Artikel

Artikel 3Hamburg wendet für die schleswig-holsteinischen Flächen das in Schleswig-Holstein geltende Recht an.

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— Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Schleswig-Holstein betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace Airbus Werkes in Hamburg-Finkenwerder Vom 9. Dezember 1998
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-ErsMSHStVtrGHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
