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title: "ErsMNDStVtrG HA — Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Niedersachsen betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace Airbus Werkes in Hamburg-Finkenwerder Vom 11. November 1998"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-ErsMNDStVtrGHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:17:04+00:00"
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# ErsMNDStVtrG HA — Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Niedersachsen betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace Airbus Werkes in Hamburg-Finkenwerder Vom 11. November 1998

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 11.11.1998
*Fundstelle:* HmbGVBl. 1998, 231


### Artikel

Artikel 1Dem am 11. Oktober 1998 in Hamburg und am 11. Oktober 1998 in Hannover unterzeichneten Staatsvertrag wird zugestimmt.

### Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

### Artikel

Artikel 31)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. Ausgefertigt Hamburg, den 11. November 1998. Der Senat

### Eingangsformel ErsMNDStVtrG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

### Artikel

Artikel 1(1) 1Niedersachsen überträgt die Befugnis zur Durchführung von Planfeststellungsverfahren, die sich auf den in der Präambel genannten Zweck und die hierfür geeigneten Flächen im niedersächsischen Landkreis Stade (Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen) beziehen, auf Hamburg. 2Als solche Fläche ist zunächst die Elbinsel Hahnöfer Sand vorgesehen. (2) Die niedersächsische Landesregierung kann erforderlichenfalls weitere Flächen im Landkreis Stade, die als geeignet im Sinne von Absatz 1 in Betracht kommen, der in diesem Vertrag auf Hamburg übertragenen Befugnis unterstellen. (3) Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde ist die Wirtschaftsbehörde Hamburg. (4) 1Soweit niedersächsische Flächen betroffen sind, erfolgt die Durchführung der Planfeststellungsverfahren im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg. 2Die Bezirksregierung Lüneburg erhält jeweils unverzüglich Zweitschriften der Akten und Unterlagen. 3Der Planfeststellungsbeschluss ergeht diesbezüglich im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg. 4Die Erklärung über das Einvernehmen wird binnen einer Woche nach Zugang des Entwurfs des Planfeststellungsbeschlusses abgegeben. 5Das Einvernehmen kann nur aus Rechtsgründen versagt werden. (5) 1Anhörungsverfahren sind unter Berücksichtigung der Belange der niedersächsischen Betroffenen durchzuführen. 2Erörterungstermine sind ortsnah anzusetzen.

### Artikel

Artikel 2(1) Als Umsetzungsziel sollen insbesondere Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« nach § 19 c Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 12. 03. 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. 08. 1998 (BGBl. I S. 2481), vorgesehen werden. (2) Landwirtschaftlich genutzte Flächen der Elbinsel Hahnöfer Sand sollen zu Süßwasserwatten verändert werden, damit sie den Kriterien der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 305, S. 42), entsprechen. (3) Niedersachsen wird hinsichtlich der von den Planfeststellungsbeschlüssen erfassten Flächen den bestmöglichen Schutz nach Artikel 4 Abs. 4 der in Absatz 2 genannten Richtlinie sowie § 19 b des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleisten und die Rechte nach § 19 b Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes wahrnehmen.

### Artikel

Artikel 3Hamburg wendet für die niedersächsischen Flächen das in Niedersachsen geltende Recht an.

### Artikel

Artikel 4(1) Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.(2) Die Übertragung der Befugnis endet, wenn die Planfeststellungsbeschlüsse zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne von Artikel 2 bestandskräftig geworden sind.(3) 1Alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten trägt Hamburg. 2Dies gilt insbesondere für den Ausgleich eines wirtschaftlichen Wertverlustes durch Einbeziehung von Flächen des Landes Niedersachsen in die Maßnahmen gemäß Artikel 1.(4) Jeder Vertragspartei steht ein Kündigungsrecht zu, falls für das dem Vertrag zugrunde liegende Erweiterungsvorhaben nicht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ein Planfeststellungsverfahren beantragt worden oder nicht innerhalb von sechs Jahren ein Planfeststellungsbeschluss ergangen ist.

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— Gesetz zum Staatsvertrag mit dem Land Niedersachsen betreffend erforderliche Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Daimler-Benz Aerospace Airbus Werkes in Hamburg-Finkenwerder Vom 11. November 1998
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-ErsMNDStVtrGHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
