Gesetz zur Durchführung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes Vom 18. Februar 2004*
- Ausfertigungsdatum:
- 18.02.2004
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2004, 107
§ 1Für die Mitwirkung ehrenamtlicher Beisitzerrinnen und Beisitzer an Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die §§ 1 bis 6des Gesetzes zur Durchführung des Enteignungsverfahrens und des Bodenordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 107) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2Für die Organisation und das Verfahren des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle gelten die §§ 1 bis 8 der Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 20. Februar 1990 (HmbGVBl. S. 37), geändert am 20. Mai 1997 (HmbGVBl. S. 144), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3Dieses Gesetz beruht in den auch auf bundesgesetzliche Ermächtigungen gestützten Teilen auf § 199 Absatz 2des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert am 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852), in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes.
§ 4Die Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 4. März 1986 (HmbGVBl. S. 48) wird aufgehoben.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.