Gebührenordnung für die Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung Vom 6. Februar 1987
- Ausfertigungsdatum:
- 06.02.1987
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1987, 53
§ 1Für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren und besonderen Auslagen erhoben. Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.
Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 Bio-Importkontrollen Amtshandlungen und Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Kontrolle von ökologischen/biologischen Produkten nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EU 2018 Nr. L 150 S. 1, Nr. L 260 S. 25, Nr. L 262 S. 90, Nr. L 270 S. 37, Nr. L 305 S. 59, 2020 Nr. L 37 S. 26, Nr. L 324 S. 65, 2021 Nr. L 7 S. 53, Nr. 204 S. 47, Nr. 318 S. 5), zuletzt geändert am 13. Dezember 2024 (ABl. EU L, 2025/405, 26.2.2025), sowie der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. EU 2017 Nr. L 95 S. 1, Nr. L 137 S. 40, 2018 Nr. L 48 S. 44, Nr. L 322 S. 85), zuletzt geändert am 27. November 2024 (ABl. EU L, 2024/3115, 16.12.2024), und den darauf gestützten Durchführungsrechtsakten 1.1 Erteilung Zugangsrechte im EU-Datenbanksystem TRACES NT 50,- 1.2 Entscheidung über eine Bio-Importsendung durch Vermerk in der Kontrollbescheinigung (COI) im EU-Datenbanksystem TRACES NT nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (ABl. EU 2021 Nr. L 461 S. 13, 2022 Nr. L 68 S. 21, Nr. L 140 S. 61), zuletzt geändert am 25. September 2024 (ABl. EU L, 2024/2975, 29.11.2024), 1.2.1 nach Dokumentenprüfung 1.2.1.1 Dokumentenprüfung mit gewöhnlichem Aufwand 59,- 1.2.1.2 Dokumentenprüfung mit besonderem Aufwand 75,- bis 455,- 1.2.2 mit Nämlichkeitskontrolle 1.2.2.1 Nämlichkeitskontrolle nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 75,- bis 605,- 1.2.2.2 Nämlichkeitskontrolle aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder bei Verdacht auf einen Verstoß 75,- bis 605,- 1.2.2.3 zusätzliche Nämlichkeitskontrolle bei Dezertifizierung 75,- bis 455,- 1.2.2.4 Kosten, die durch Hinzuziehung Dritter entstehen, sind als besondere Auslagen zu erstatten. 1.2.3 mit Warenuntersuchung 1.2.3.1 Warenuntersuchung nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 75,- bis 2 270,- 1.2.3.2 Warenuntersuchung aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder bei Verdacht auf einen Verstoß nach den Artikeln 65 und 137 Verordnung (EU) 2017/625 75,- bis 2 270,- 1.2.3.3 Kosten, die durch Hinzuziehung Dritter entstehen, sind als besondere Auslagen zu erstatten. 1.3 Entscheidung über eine Bio-Importsendung durch Vermerk in der Teilkontrollbescheinigung (COI) im EU-Datenbanksystem TRACES NT einschließlich einer Dokumentenprüfung 25,- 1.4 Nachträgliche Anpassung einer Kontrollbescheinigung 1.4.1 Anpassung einer Kontrollbescheinigung nach Entscheidung über eine Bio-Importsendung, wenn der Anlass dafür in den Verantwortungsbereich dessen, an den die Amtshandlung sich richtet, oder eines Dritten, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, fällt 76,- 1.4.2 mit Nämlichkeitskontrolle nach Entscheidung über eine Bio-Importsendung aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder bei Verdacht auf einen Verstoß, wenn der Anlass dafür in den Verantwortungsbereich dessen, an den die Amtshandlung sich richtet, oder eines Dritten, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, fällt 151,- 1.5 Fahrtkostenpauschale bei Bioimportkontrollen je Einsatz 19,- 2 (gestrichen) 3 Fischerei Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG) vom 28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 142) und der Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) vom 4. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 169) in ihren jeweils geltenden Fassungen 3.1 Erteilung eines Fischereischeins (§ 10 Absatz 1 HmbFAnG) 3.1.1 an Angelfischerinnen und Angelfischer ... 18,- 3.1.2 an Haupterwerbs-, Nebenerwerbs- und Bedarfsfischerinnen und -fischer ... 45,- 3.1.3 an ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz im Inland ... 40,- 3.2 Bearbeitung eines gültigen Fischereischeins 3.2.1 Änderung oder Ersatz eines Fischereischeins ... 18,- 3.2.2 Erneuerung eines gültigen Fischereischeins zum Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe (§ 12 HmbFAnG) ... 13,- 3.3 Rücknahme oder Widerruf eines Fischereischeins ... 75 vom Hundert der Gebühren nach Nummer 3.1 3.4 Abnahme der Angelprüfung (§ 11 HmbFAnG, § 3 HmbFAnGDVO), erstmalig und im Wiederholungsfall 3.4.1 theoretischer Prüfungsteil 35,70 3.4.2 praktischer Prüfungsteil 30,60 3.5 Genehmigung der Elektrofischerei (§ 16 HmbFAnG) ... 56,- 3.6 Zulassung von Ausnahmen nach § 10 HmbFAnGDVO, je Ausnahme 15,- bis 50,- 3.7 Zulassung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 HmbFAnG, je Ausnahme ... 40,- bis 160,- 3.8 Erteilung eines Fischereikennzeichens für Fischereifahrzeuge (§ 11) ... 45,- 5 Rennwettbetriebe Amtshandlungen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwettLottG) vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065), geändert am 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 752), und der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV) vom 16. Juni 1922 (BGBl. III 611-14-1), zuletzt geändert am 10. November 2021 (BGBl. I S. 4900), in der jeweils geltenden Fassung 5.1 Erlaubnis für einen Renn- oder Pferdezuchtverein zum Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde (§ 1 RennwLottG) für ein Jahr 2 560,- 5.2 Erlaubnis für einen Renn- oder Pferdezuchtverein zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle (§ 4 Satz 2 RennwLottDV) für jeweils ein Jahr 160,- 5.2.1 für jede weitere Wettannahmestelle für das Jahr ... 76,50 5.2.2 für die Verlegung einer Wettannahmestelle ... 60,- 5.3 Erlaubnis für die Öffentlichkeit für einen Buchmacher und für eine Wettannahmestelle für jeweils ein Jahr (§ 2 Absatz 2 Satz 1 RennwLottG) 610,- 5.3.1 für jede weitere Wettannahmestelle für das Jahr ... 100,- 5.3.2 für die Verlegung einer Wettannahmestelle ... 100,- 5.4 Erlaubnis für einen Buchmacher und für eine Wettannahmestelle für die Personen, derer sie sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen wollen für jeweils ein Jahr (§ 2 Absatz 2 Satz 1 RennwLottG) 153,- 5.5 Erlaubnis für einen Buchmacher zum Abschluss oder zur Vermittlung von Wetten auf einer Rennbahn je Tag (§ 5 Absatz 2 RennwLottDV) 26,- mindestens 78,- 5.6 Genehmigung einer Änderung von Totalisatorerlaubnissen nach Nummern 5.1 und 5.2 ... 40,- bis 155,- 5.7 Genehmigung einer Änderung von Buchmachererlaubnissen nach Nummern 5.3 bis 5.5 ... 40,- bis 170,- 6 (gestrichen) 7 Maßnahmen der Wirtschaftsförderung für landwirtschaftliche Betriebe, insbesondere die Gewährung von Krediten, Zinsverbilligungen und Zuschüssen, sind auch gebührenfrei, wenn auf sie ein Rechtsanspruch besteht.
§ 2(1) Anstelle der in der Anlage festgelegten Jahresgebühr für Buchmacher oder Totalisatorbetreiber kann die Gebühr für jeden Monat auf ein Zwölftel der Jahresgebühr festgesetzt werden.(2) Die in der Anlage festgelegte Jahresgebühr für die Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators wird mit je einem Viertel am ersten Tag eines Berechnungsvierteljahres fällig.
Auf Grund der §§ 2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) wird verordnet:
§ 3(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. März 1987 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung vom 21. Juni 1983 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) in ihrer geltenden Fassung außer Kraft.(3) Gebührenrechtsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.