ElektÜberwStStVtrG HA · Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 20. Dezember 2011

Ausfertigungsdatum:
20.12.2011
Fundstelle:
HmbGVBl. 2011, 559
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem am 29. August 2011 erfolgten Beitritt der Freien und Hansestadt Hamburg zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 19. Mai und 29. August 2011 wird zugestimmt.

Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 2 für die Freie und Hansestadt Hamburg in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.*)Ausgefertigt Hamburg, den 20. Dezember 2011. Der Senat

Eingangsformel ElektÜberwStStVtrG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.