ElektAktfBußgÜV HA · Hamburg

Verordnung über befristete Ausnahmen von der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren Vom 16. Dezember 2025

Ausfertigungsdatum:
16.12.2025
Fundstelle:
HmbGVBl. 2025, 850
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ElektAktfBußgÜV

Anlage Nummer Bußgeldbehörde/-stelle Bußgeldverfahren 1. Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz 2. Behörde für Verkehr und Mobilitätswende Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Güterkraftverkehrsgesetz sowie nach Rechtsverordnungen, die auf Grund dieser Gesetze erlassen worden sind 3. Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz, dem Pflanzengesundheitsgesetz, dem Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz, der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Luftverkehrs-Ordnung und dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten, der Verordnung über den Großmarkt Obst, Gemüse und Blumen sowie nach sonstigen Rechtsverordnungen, die auf Grund der genannten Bundes- und Landesgesetze erlassen worden sind 4. Behörde für Inneres und Sport Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren mit Ausnahme der Verfahren, die im Amt für Migration, Abteilung für Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr, geführt werden 5. Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren 6. Behörde für Finanzen und Bezirke - Amt Hamburg Service Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Passgesetz, dem Personalausweisgesetz und dem Bundesmeldegesetz 7. Hamburgische Beauftragte bzw. Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren 8. Bezirksamt Hamburg-Mitte Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren 9. Bezirksamt Altona Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren 10. Bezirksamt Eimsbüttel Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren 11. Bezirksamt Hamburg-Nord Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren 12. Bezirksamt Wandsbek Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren 13. Bezirksamt Bergedorf Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren 14. Bezirksamt Harburg Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren 15. Stadtreinigung Hamburg Sämtliche in dortiger Zuständigkeit geführte Bußgeldverfahren

Eingangsformel ElektAktfBußgÜV

Auf Grund von § 110a Absatz 1d Sätze 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 319 S. 1, 3 und 12), wird verordnet:

§ 1

Vorübergehende Aktenanlage und Aktenführung in Papierform

§ 1 Vorübergehende Aktenanlage und Aktenführung in PapierformBei den in der Anlage bezeichneten Bußgeldbehörden und -stellen werden in den dort genannten Bußgeldverfahren abweichend von § 110a Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung1. die Akten in Papierform angelegt sowie2. die von anderer Stelle übermittelten elektronischen Akten entweder im Ganzen in Papierform geführt oder ab dem jeweiligen Eingang in Papierform weitergeführt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.