Hamburgische Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung von Tabellen nach der Insolvenzordnung (Hamburgische Insolvenztabellenverordnung - HmbInsTabVO) Vom 9. Dezember 2025*)
- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.2025
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2025, 804
Auf Grund von § 5 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 1, 51), in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr vom 2. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 1, 2), zuletzt geändert am 3. September 2024 (HmbGVBl. S. 197, 198), wird verordnet:
Regelungsgegenstand
§ 1 RegelungsgegenstandIn den Verfahren nach der Insolvenzordnung, in denen eine elektronische Aktenführung erfolgt, richtet sich die maschinelle Führung der Tabellen, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente nach der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 604) sowie der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 9. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 150), zuletzt geändert am 11. November (HmbGVBl. S. 604, 650), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Elektronische Einreichung
§ 2 Elektronische Einreichung(1) Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter haben in den in § 1 genannten Verfahren die Tabellen sowie die dazugehörigen Dokumente elektronisch einzureichen.(2) Gehen bei der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter die zu den Tabellen gehörenden Dokumente in Papierform ein, so hat sie oder er diese in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Bei der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter eingereichte Dokumente oder Unterlagen sind nur auf Verlangen des Insolvenzgerichts in Papierform einzureichen.
Niederlegung
§ 3 NiederlegungWerden die Tabellen bei dem Insolvenzgericht maschinell geführt, so erfolgt eine Niederlegung durch Speichern einer lesbaren Form der von der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter eingereichten Tabelle einschließlich der dazugehörigen Dokumente in der elektronischen Akte.
Textdatei, qualifizierte elektronische Signatur
§ 4 Textdatei, qualifizierte elektronische Signatur(1) Werden Tabellen maschinell geführt, so hat das Insolvenzgericht für die Eintragung nach § 178 Absatz 2 Satz 1 InsO Rang und laufende Nummer der Forderungen in einer Textdatei aufzulisten. Die Textdatei ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Berichtigungen von Tabellen sind gesondert qualifiziert elektronisch zu signieren. Die qualifizierte elektronische Signatur ist unverzüglich zu validieren. Die Validierung ist durch ein Signaturprüfprotokoll zu dokumentieren. Die Textdatei, die Signaturdatei und das Signaturprüfprotokoll werden Bestandteil der maschinell geführten Tabelle.(2) Es ist sicherzustellen, dass die Tabelle nach dem Signieren nach Absatz 1 für die Dauer der Aufbewahrungsfrist revisionssicher gespeichert wird und inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.