EDVHdlReguaV HA · Hamburg

Verordnung über die maschinelle Führung des Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisters Vom 22. Oktober 2001

Ausfertigungsdatum:
22.10.2001
Fundstelle:
HmbGVBl. 2001, 425
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EDVHdlReguaV

Auf Grund von § 8 a Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 erster Halbsatz des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4100-1), zuletzt geändert am 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1547), auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757, 1759), und § 156 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2203), zuletzt geändert am 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154, 161), § 55 a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 (BGBl. III 400-2), zuletzt geändert am 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1658), § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 20. Mai 1898 (BGBl. III 315-1), zuletzt geändert am 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542, 1544), auch in Verbindung mit § 160 b Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und der Weiterübertragungsverordnung-Registerrecht vom 4. September 2001 (HmbGVBl. S. 333) wird verordnet:

§ 1

Einführung des maschinell geführten Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und ...

§ 1 Einführung des maschinell geführten Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisters1Bei dem Amtsgericht Hamburg sind das Handels-, das Partnerschafts-, das Genossenschafts- und das Vereinsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen. 2Die Anlegung beginnt, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 3Der Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 2 wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg im Amtlichen Anzeiger bekannt gegeben. 4Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter (§ 54 Absatz 1 der Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937 - Reichsministerialblatt S. 515 -, zuletzt geändert am 8. Dezember 1998 - BGBl. I S. 3580 -, § 25 Absatz 1 der Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar 1999 - BGBl. I S. 147 -).

§ 2

Anlegung der maschinell geführten Register

§ 2 Anlegung der maschinell geführten Register(1) Die maschinell geführten Register werden wie folgt angelegt: 1. das Handels-, das Genossenschafts- und das Partnerschaftsregister durch Umschreibung (§ 52 der Handelsregisterverfügung),2. das Vereinsregister durch Neufassung (§ 23 der Vereinsregisterverordnung). (2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Registerblattes kann auch durch die Urkundsbeamtin oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen (§ 51 Absatz 2 der Handelsregisterverfügung, § 22 Satz 3 der Vereinsregisterverordnung). (3) 1Die umgeschriebenen Registerblätter werden wiedergabefähig auf einem Bildträger oder auf einem anderen Datenträger aufbewahrt. 2Sie werden dem Staatsarchiv angeboten und ihm nach Feststellung der Archivwürdigkeit abgeliefert.

§ 3

Einreichung von Schriftstücken in maschinell verarbeitbarer Form

§ 3 Einreichung von Schriftstücken in maschinell verarbeitbarer Form(1) 1Zum Handelsregister sind Jahres- und Konzernabschlüsse einschließlich sämtlicher dazu einzureichender Schriftstücke sowie Lageberichte und Gesellschafterlisten in einer maschinell lesbaren und für die maschinelle Bearbeitung durch das Amtsgericht Hamburg geeigneten Form einzureichen, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die maschinelle Bearbeitung vorliegen. 2Der Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 1 wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg im Amtlichen Anzeiger bekannt gegeben. (2) Absatz 1 gilt auch für Jahresabschlüsse einschließlich sämtlicher dazu einzureichender Schriftstücke, die zum Genossenschaftsregister eingereicht werden.

§ 4

Ersatzregister

§ 4 Ersatzregister(1) Ein Ersatzregister in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register länger als einen Monat nicht erfolgen kann. (2) 1Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in die maschinell geführten Register zu übernehmen. 2Die aus dem Ersatzregister in das maschinell geführte Register übernommenen Eintragungen sind mit dem Vermerk abzuschließen: »Aus dem Ersatzregister übernommen und freigegeben am/zum ... Name(n)«. 3In der Aufschrift des Registerblatts des Ersatzregisters ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: »Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Registers geschlossen am/zum ... Name(n)«. Hamburg, den 22. Oktober 2001. Die Justizbehörde

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.