EDVGBEV HA · Hamburg

Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs Vom 26. Juni 1996

Ausfertigungsdatum:
26.06.1996
Fundstelle:
HmbGVBl. 1996, 164
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Abrufverfahren

§ 3 AbrufverfahrenDie Befugnis zur Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach § 133 der Grundbuchordnung, einschließlich des Abschlusses von Verwaltungsvereinbarungen und von öffentlich-rechtlichen Verträgen zum automatisierten Abrufverfahren, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg übertragen.

Eingangsformel EDVGBEV

Auf Grund von § 126 Absatz 1 Satz 1 und § 141 Absatz 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1115), zuletzt geändert am 6. Juni 1995 (Bundesgesetzblatt I Seiten 778, 779), in Verbindung mit § 67 Satz 2, § 81 Absatz 2 Satz 3 und § 93 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 115) und der Verordnung über die Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Grundbuchbereich vom 21. März 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 65) wird verordnet:

§ 1

Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

§ 1 Einführung des maschinell geführten Grundbuchs1Bei den Grundbuchämtern der Amtsgerichte sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei zu führen. 2Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe (§ 128 der Grundbuchordnung) an die Stelle der bisher in Papierform geführten Grundbücher.

§ 2

Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

§ 2 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Umstellung angelegt werden. (2) Die Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen, soweit die Anlegung durch Umstellung erfolgt.

§ 4

Ersatzgrundbuch

§ 4 Ersatzgrundbuch(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht erfolgen kann. (2) 1Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. 2Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: »Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ...«. 3Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. 4In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: »Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ...«. 5§ 70 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Hamburg, den 26. Juni 1996. Die Justizbehörde

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.