Anordnung zur Durchführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes Vom 16. Dezember 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.1993
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1993, 2569
Anordnung zur Durchführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 16. Dezember 1993
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer V der Anordnung vom 24. Februar 2026 (Amtl. Anz. S. 257, 258) |
I EBKrGDAnO HA
I
Zuständig für die Durchführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, insbesondere als Anordnungsbehörde, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
II EBKrGDAnO HA
II
(1) Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:
Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben als Träger der Straßenbaulast ist in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung
die Hamburg Port Authority.
Ausgenommen hiervon ist das durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossene Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) und das von der Norderelbe, dem Moldauhafen und der Straße Am Moldauhafen umschlossene Gebiet sowie die Wasserflächen des Moldau- und des Saalehafens, einschließlich der angrenzenden Uferbereiche an der Sachsenbrücke und dem Halleschen Ufer (Moldauhafenquartier).
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist in den Gebieten nach Absatz 1
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
Auf Grund von § 5 Absatz 1 Satz 3, § 8 und § 9 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung vom 21. März 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 337) wird bestimmt:
Textnachweis ab: 01.01.2004
III
Die Anordnung zur Durchführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 14. Juli 1964 (Amtlicher Anzeiger Seite 761) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Hamburg, den 16. Dezember 1993
Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.