Verordnung über die Erprobung des „Begleiteten Fahrens ab 17 Jahren“ (BF17-Erprobungsverordnung) Vom 1. November 20051)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.11.2005
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2005, 440
Übertragung der Ermächtigung
§ 2 Übertragung der ErmächtigungDie Ermächtigung nach § 6 e Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die Behörde für Inneres und Sport weiter übertragen.
Auf Grund von § 6 e Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert am 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412), wird verordnet:
Erprobung
§ 1 ErprobungVon der Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE nach Maßgabe der nach § 6 e Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu erteilen, wird Gebrauch gemacht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.