EBeglFahr17V HA · Hamburg

Verordnung über die Erprobung des „Begleiteten Fahrens ab 17 Jahren“ (BF17-Erprobungsverordnung) Vom 1. November 20051)

Ausfertigungsdatum:
01.11.2005
Fundstelle:
HmbGVBl. 2005, 440
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Übertragung der Ermächtigung

§ 2 Übertragung der ErmächtigungDie Ermächtigung nach § 6 e Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die Behörde für Inneres und Sport weiter übertragen.

Eingangsformel EBeglFahr17V

Auf Grund von § 6 e Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert am 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412), wird verordnet:

§ 1

Erprobung

§ 1 ErprobungVon der Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE nach Maßgabe der nach § 6 e Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu erteilen, wird Gebrauch gemacht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.