DSchGebO HA · Hamburg

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes Vom 14. Dezember 2010

Ausfertigungsdatum:
14.12.2010
Fundstelle:
HmbGVBl. 2010, 653
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage DSchGebO

Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 Bescheinigung über die Denkmaleigenschaft eines in die Denkmalliste eingetragenen Denkmals gemäß § 6 Absatz 1 DSchG in der jeweils geltenden Fassung oder in das Verzeichnis der geschützten beweglichen Denkmäler gemäß § 6 Absatz 4 DSchG eingetragenen Denkmals 12 2 Auskunft in Textform über die Denkmaleigenschaft eines nicht in die Denkmalliste oder das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler eingetragenen Objekts nach Zeitaufwand, mindestens 59 3 Bescheinigung oder vorläufige Bescheinigung gemäß §§ 7 i, 10 f, 10 g, 11 b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862), zuletzt geändert am 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122), in der jeweils geltenden Fassung und § 82 i der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung 2000 in der Fassung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730), in der jeweils geltenden Fassung nach Zeitaufwand Die Gebühr ist gemäß § 2 vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten. 4 Genehmigung oder Untersagung (§§ 8 und 9 DSchG) nach Zeitaufwand, mindestens 49 5 Verfügungen zur denkmalgerechten Erhaltung und Verwendung von Denkmälern (§ 7 Absätze 1 und 6 Satz 1 DSchG) nach Zeitaufwand 6 Selbstvornahme oder Anordnung der Ersatzvornahme (§ 7 Absatz 6 Satz 2 DSchG) nach Zeitaufwand 7 Anordnung der vorläufigen Einstellung von genehmigungspflichtigen Maßnahmen (§ 13 Absatz 2 Satz 1 DSchG) nach Zeitaufwand 8 Versiegelung und Ingewahrsamnahme (§ 13 Absatz 2 Satz 2 DSchG) nach Zeitaufwand 9 Genehmigungen für Ausgrabungen (§ 14 DSchG) gebührenfrei 10 Genehmigungen für Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten (§ 16 DSchG) gebührenfrei 11 Enteignungen (§ 19 DSchG) nach Zeitaufwand 12 Anordnungen zur Behebung von Beeinträchtigungen (§ 13 Absatz 1 DSchG) nach Zeitaufwand 13 Unterschutzstellung sowie vorläufige Unterschutzstellung (§ 5 Absatz 1 DSchG) gebührenfrei

§ 3

Allgemeine Berechnungsmaßstäbe

§ 3 Allgemeine Berechnungsmaßstäbe(1) Bei Amtshandlungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden, und für Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, aber in der Anlage nicht aufgeführt sind, insbesondere bei schriftlichen Auskünften und Gutachten, werden für jede im Interesse der erforderlichen Leistung aufgewendete angefangene halbe Arbeitsstunde 1. einer Beamtin oder eines Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 47 Euro, 2. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 38 Euro, 3. einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten 31 Euro erhoben.(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Antrag während der Bearbeitungszeit ganz oder teilweise zurückgenommen wird.

Eingangsformel DSchGebO

Auf Grund der §§ 2, 10 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 453), sowie § 29 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichFür Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 2

Vorauszahlungen

§ 2 VorauszahlungenDie in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren sind in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren im Voraus zu entrichten, soweit dies in der Anlage ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.