3. DVO/HWaG · Hamburg

Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe (3. DVO/HWaG) Vom 19. Juli 1966

Ausfertigungsdatum:
19.07.1966
Fundstelle:
HmbGVBl. 1966, 190
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 zur Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-ElbeLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/ha/8dd412d3-690c-4f09-8b3f-a4076047ed55-hh753-1-4+1966+190+anlage1.pdf

Anlage 2

Anlage 2 zur Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-ElbeBeschreibung der landseitigen Grenzen der Überschwemmungsgebiete beiderseits der Dove- und Gose-ElbeDie südliche Begrenzung verläuft von der östlichen Dammböschung der Überführung des Tatenberger Weges / Hofschläger Weges über die Tatenberger Schleuse entlang der wasserseitigen Böschung des Tatenberger Deiches und des Ochsenwerder Norderdeiches bis zum Anschluss des Reitdeiches. Von hier folgt sie dem Verlauf der wasserseitigen Böschung des Reitdeiches über das Außenhaupt der Reitschleuse hinweg und zieht sich schließlich an den wasserseitigen Böschungen des Vorderdeiches und des Neuengammer Hausdeiches entlang in östlicher Richtung. Nach Erreichen des Schleusendammes biegt die Grenze nach Norden und folgt der westlichen Böschung dieses Dammes über die Außenhäupter der Dove-Elbe-Schleuse und der Krapphof-Schleuse bis zum Nordufer der Dove-Elbe. Sie verläuft dann am Nordufer der Dove-Elbe nach Südwesten bis zum Ostende des Löschplatzes Krapphof, wo sie bis an den Allermöher Deich zurückspringt. Von hier aus passt sich der Grenzverlauf dem Verlauf der wasserseitigen Böschungen des Allermöher und des Moorfleeter Deiches an. Am Gebäude Moorfleeter Deich Nr. 296 springt die Grenze nach Süden und folgt dann der Böschung des dort vorhandenen Geländesprunges in westlicher Richtung. Die Grenze trifft schließlich in der Nähe der Tatenberger Schleuse auf den Straßendamm Tatenberger Weg / Hofschläger Weg. Sie verläuft von dort entlang der östlichen Böschung dieses Dammes in südlicher Richtung über das Binnenhaupt der Tatenberger Schleuse hinweg und trifft am Tatenberger Deich auf die südliche Begrenzung des Überschwemmungsgebietes.

Eingangsformel 3.

Auf Grund des § 52 Absatz 1 Buchstabe b) und des § 53 Absatz 6 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335) wird verordnet:

§ 1

§ 11)1In den Gemarkungen 70 Neuengamme Ortsteilnummer 606 73 Ochsenwerder " 608 74 Reitbrook " 609 75 Allermöhe " 610 76 Moorfleet " 612 77 Tatenberg " 613 werden die beiderseits a) der Dove-Elbe zwischen der Krapphof- und der Dove-Elbe-Schleuseim Osten und der Tatenberger Schleuse im Westen sowieb) der Gose-Elbe zwischen der Reitschleuse und der Einmündung in die Dove-Elbe liegenden, in Anlage 1 schwarz abgegrenzten Landflächen zu Überschwemmungsgebieten erklärt. 2Die landseitigen Grenzen der Überschwemmungsgebiete sind in Anlage 2 beschrieben.

§ 2

§ 2Wer in den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Überschwemmungsgebieten Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.

§ 3

§ 3Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung können nach § 102 des Hamburgischen Wassergesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.