DolmGebO · Hamburg

Dolmetschergebührenordnung (DolmGebO) Vom 20. Dezember 2022

Ausfertigungsdatum:
20.12.2022
Fundstelle:
HmbGVBl. 2022, 668
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage DolmGebO

Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1. Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz 1.1 Bescheidung eines Antrags auf öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung nach § 1 Absatz 2, je Sprache 100,- bis 500,- 1.2 Wiederbestellung nach § 3 Absatz 5 86,- 1.3 Ausfertigung einer Bestellungsurkunde nach der Erstausfertigung 20,- 1.4 Beschaffung eines Dienstsiegels nach der Erstbeschaffung 32,- 1.5 Wiederauflebenlassen der Bestellung nach § 6 Absatz 1 58,- 1.6 Widerruf gemäß § 6 Absatz 3 oder Rücknahme einer Bestellung, wenn die bestellte Person Anlass zu der Maßnahme gegeben hat 50,- bis 1 000,- 2. Amtshandlungen nach dem Gerichtsdolmetschergesetz 2.1 Bescheidung eines Antrags auf die allgemeine Beeidigung nach § 3 Absatz 1, je Sprache 100,- bis 500,- 2.2 Verlängerung einer allgemeinen Beeidigung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 58,- 2.3 Ausfertigung einer Urkunde über die allgemeine Beeidigung nach der Erstausfertigung 20,- 2.4 Widerruf der allgemeinen Beeidigung gemäß § 7 Absatz 3, wenn die beeidigte Person Anlass zu der Maßnahme gegeben hat 50,- bis 1 000,- 3. Sonstige Amtshandlungen 3.1 Bescheidung eines Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 13 Absatz 1 Satz 2 HmbBQFG einer im Ausland bestandenen Prüfung mit einer Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 HmbDolmG, gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Stellen 100,- bis 500,- 3.2 Bescheidung eines Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 13 Absatz 1 Satz 2 BQFG einer im Ausland bestandenen Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GDolmG, gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Stellen 100,- bis 500,-

Eingangsformel DolmGebO

Auf Grund der §§ 2, 10, 12, 15, 17 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichFür Amtshandlungen nach dem1. Hamburgischen Dolmetschergesetz (HmbDolmG) vom 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 378), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 663), in der jeweils geltenden Fassung,2. Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I. 2121, 2124), geändert am 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2109), in der jeweils geltenden Fassung,3. Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 381), in der jeweils geltenden Fassung, sofern sich die Amtshandlung auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer im Ausland bestandenen Prüfung mit einer Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 HmbDolmG bezieht,4. Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), zuletzt geändert am 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2702), in der jeweils geltenden Fassung, sofern sich die Amtshandlung auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer im Ausland bestandenen Prüfung mit einer Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GDolmG bezieht,werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 2

Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2 Entstehung der GebührenpflichtDie Gebührenpflicht entsteht im Antragsverfahren mit dem Eingang des Antrags, im Übrigen mit Bestandskraft der erlassenen Entscheidung.

§ 3

Gebührenermäßigung, gleichzeitige Antragstellung, Antragsrücknahme

§ 3 Gebührenermäßigung, gleichzeitige Antragstellung, Antragsrücknahme(1) Bei gleichzeitiger Antragstellung nach Nummern 1.1 und 2.1 der Anlage wird die Gebühr nach Nummer 2.1 der Anlage um drei Viertel ermäßigt. Satz 1 gilt für Amtshandlungen nach Nummern 3.1 und 3.2 der Anlage bei gleichzeitiger Antragstellung entsprechend.(2) Bei Rücknahme eines Antrages nach Beginn der Bearbeitung, aber vor Beendigung der Amtshandlung, ermäßigt sich die Gebühr um ein Viertel. Aus Gründen der Billigkeit kann die Gebühr um bis zu drei Viertel ermäßigt werden.

§ 4

Gebühren bei Antragsablehnung

§ 4 Gebühren bei AntragsablehnungWird ein Antrag nach Nummer 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 der Anlage abgelehnt, so werden die Gebühren in voller Höhe erhoben. Bei gleichzeitiger Antragstellung gilt § 3 Absatz 1 entsprechend.

§ 5

Schlussbestimmungen

§ 5 Schlussbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Dolmetschergebührenordnung vom 23. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 11, 16) in der geltenden Fassung außer Kraft.(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.