Verordnung über die Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetscherinnen und Dolmetschern Vom 20. Dezember 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2022
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2022, 667
Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert am 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2109), wird verordnet:
§ 1Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetscherinnen und Dolmetschern, die ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihre berufliche Niederlassung in dem Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg haben, ist abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 1 erster Halbsatz GDolmG die Behörde für Inneres und Sport zuständig.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.