Verordnung über die Verleihung des Diplomgrades durch die Fachhochschule Hamburg auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung Vom 24. September 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 24.09.1991
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1991, 328
Auf Grund von § 65 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 249) wird verordnet:
§ 1Die Fachhochschule Hamburg kann auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen einen Diplomgrad verleihen. In der Diplomurkunde ist auf Antrag der Studiengang zu bezeichnen.
§ 21)(1) Der Grad »Diplom-Ingenieur« wird in den Studiengängen der nachstehenden Fachbereiche verliehen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist: 1. Fachbereich Maschinenbau und Chemieingenieurwesen2. Fachbereich Elektrotechnik und Informatik3. Fachbereich Fahrzeugtechnik4. Fachbereich Anlagen- und Medienbetriebstechnik5. Fachbereich Architektur6. Fachbereich Bauingenieurwesen7. Fachbereich Vermessungswesen8. Fachbereich Bio-Ingenieurwesen, Produktionstechnik und Verfahrenstechnik9. Fachbereich Seefahrt10. Fachbereich Gestaltung. (2) Abweichend von Absatz 1 werden in den nachstehenden Studiengängen folgende Grade verliehen: 1. im Studiengang Softwaretechnik des Fachbereichs Elektrotechnik und Informatik der Grad »Diplom-Informatiker«,2. in den Studiengängen Illustration und Kommunikationsdesign sowie Textil-, Mode- und Kostümdesign des Fachbereichs Gestaltung der Grad »Diplom-Designer«,3. im Studiengang Seefahrt des Fachbereichs Seefahrt der Grad »Diplom-Wirtschaftsingenieur für Seeverkehr«. (3) In den Studiengängen der nachstehend genannten Fachbereiche werden folgende Grade verliehen: 1. im Fachbereich Sozialpädagogik der Grad »Diplom-Sozialpädagoge«,2. im Fachbereich Bibliothek und Information im Studiengang Bibliothekswesen der Grad »Diplom-Bibliothekar«, im Studiengang Mediendokumentation der Grad »Diplom-Dokumentar«,3. im Fachbereich Ernährung und Hauswirtschaft der Grad »Diplom-Oecotrophologe«,4. im Fachbereich Wirtschaft der Grad »Diplom-Kaufmann«.
§ 3Die in § 2 genannten Grade werden Frauen in weiblicher Form verliehen.
§ 41Die in § 2 genannten Grade werden mit dem Zusatz »Fachhochschule« (»FH«) verliehen. 2Absolventen, die vor dem 1. Mai 1991 das Studium begonnen haben, erhalten den Diplomgrad ohne diesen Zusatz.
§ 5Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Verleihung des Diplomgrades durch die Fachhochschule Hamburg auf Grund einer bestandenen staatlichen Abschlussprüfung vom 6. März 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 104) in ihrer geltenden Fassung außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.