DigParkG HA · Hamburg

Gesetz zum digitalen Parkraummanagement Vom 4. Februar 2026

Ausfertigungsdatum:
04.02.2026
Fundstelle:
HmbGVBl. 2026, 68
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DigParkG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

§ 1Zweck dieses Gesetzes ist die Digitalisierung von Maßnahmen des Parkraummanagements.

§ 2

§ 2(1) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass bei der Beantragung und zum Nachweis von Berechtigungen und Genehmigungen zum Halten und Parken im öffentlichen Raum das Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs anzugeben ist. Sie kann dies ebenfalls für die Verwendung von Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit im Sinne des § 13 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert am 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411 S. 1, 13), in der jeweils geltenden Fassung und beim Kontingentparken nach § 46 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, bei dem Inhaber einer Ausnahmegenehmigung bis zu einer behördlich bestimmten Obergrenze einzelne Parkberechtigungen selbständig vergeben können, beim einzelnen Parkvorgang bestimmen.(2) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde darf nur für die dort genannten Zwecke und zur Überwachung des ruhenden Verkehrs in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zum Halten und Parken sowie zur Verfolgung und Ahndung von entsprechenden Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgen. Eine automatisierte Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig. Die Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme der Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.(3) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 3

§ 3(1) Die zuständige Behörde darf im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs in gekennzeichneten öffentlich bewirtschafteten Parkräumen mittels optisch-elektronischer Einrichtungen folgende Daten automatisiert verarbeiten (Videokontrolle):1. Bild des Kennzeichens des Fahrzeugs (vorne und hinten),2. Ort und Zeit der Kontrolle.(2) Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass personenbezogene Daten Dritter nicht erhoben werden; werden diese ungezielt und allein technikbedingt miterfasst, sind sie automatisiert unverzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen ausschließlich und nur unverzüglich zu den in § 2 Absatz 2 genannten Zwecken verarbeitet werden; sie sind den Kontrollkräften zur Kontrolle vor Ort auf einem sicheren Übertragungsweg unverzüglich offenzulegen und von diesen zu überprüfen. Eine verdeckte Erhebung und die Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme nach anderen Rechtsvorschriften oder zur Profilbildung sind unzulässig; sowohl die nach Absatz 1 überwachten Parkräume als auch die kontrollierenden Fahrzeuge sind als solche zu kennzeichnen.(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen mit Daten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie den gesetzlich und durch verkehrsrechtliche Anordnungen bestimmten Daten örtlicher und zeitlicher Parkbeschränkungen für die Zwecke nach § 2 Absatz 2 automatisiert abgeglichen werden. § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4

§ 4In den Fällen des § 2 Absatz 1 sind die Angaben zum Kennzeichen nach Ablauf der Parkberechtigungsdauer zum Tagesende zu löschen. Daten, die im Rahmen der Videokontrolle gemäß § 3 Absätze 1 und 3 verarbeitet wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang und dem Abgleich nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu löschen. Dies gilt nicht, wenn eine unverzügliche Sachverhaltsaufklärung, Verfolgung oder Ahndung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von Vorschriften zum Halten und Parken durch die zuständige Behörde erfolgt.

§ 5

§ 5Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen durch die nach § 2 Absatz 1 zuständige Behörde anonymisiert und anschließend für statistische Zwecke und für Zwecke des Verkehrsmanagements verwendet werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.