Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container Vom 30. August 1977
- Ausfertigungsdatum:
- 30.08.1977
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1977, 1329
(1) Zuständig für die Durchführung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (Bundesgesetzblatt II Seite 253) und des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1972 über sichere Container in der Fassung vom 27. Januar 1977 (Bundesgesetzblatt II Seite 41) sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort nicht etwas anderes bestimmt ist,Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.(2) Sie ist auch bestimmte Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.