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title: "ContainerfreistVO — Verordnung über Vorgaben für ein sicheres und digitales Containerfreistellungsverfahren (Container-Freistellungsverordnung - ContainerfreistVO) Vom 12. August 2025"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/contfrvha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-ContFrVHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:14:00+00:00"
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# ContainerfreistVO — Verordnung über Vorgaben für ein sicheres und digitales Containerfreistellungsverfahren (Container-Freistellungsverordnung - ContainerfreistVO) Vom 12. August 2025

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 12.08.2025
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2025, 502


### Anlage 1 — Angaben, die gemäß § 3 Absatz 1 an digitale Systeme für die Containerfreistellung zu ...

Anlage 1Angaben, die gemäß § 3 Absatz 1 an digitale Systeme für die Containerfreistellung zu übermitteln sindBeim Vorliegen entsprechender Sachverhalte sind die jeweils aufgeführten Daten an das gewählte Freistellungssystem zu übermitteln:1. Von der Reederei beziehungsweise von der Schiffsagentur:a) Mitteilung der Einfuhrdaten (Manifest) eines Containers;b) Mitteilung über die Freigabe und die Identität des Empfängers eines Abholrechts eines Containers durch die Nutzer-ID;c) Widerruf des Abholrechts. 2. Vom Terminalbetreiber:a) Gate-in-Meldung;b) Mitteilung, dass ein Container von einem Seeschiff gelöscht wurde;c) Angabe des zur Abholung genutzten Transportmittels;d) Eindeutige Fahrer-ID des genutzten Fahreridentifikationssystems der fahrzeugführenden Person bei Abholung durch einen Lastkraftwagen;e) Firmennamen des Transporteurs, der das Abholrecht genutzt hat;f) Gate-out-Meldung. 3. Von der Spedition bzw. jedem weiteren Inhaber des Abholrechts:Übertragung des Abholrechts und eindeutige Identifikation des Transporteurs, auf den das Abholrecht übertragen wurde.4. Vom Transporteur:Mitteilung über den Namen der Fahrerin oder des Fahrers, wenn diese Mitteilung nicht aus dem Fahreridentifikationssystem erfolgen kann.

### Anlage 2 — Anforderungen gemäß § 3 Absatz 3 an digitale Systeme für die Containerfreistellung

Anlage 2Anforderungen gemäß § 3 Absatz 3 an digitale Systeme für die Containerfreistellung1. Das System muss sämtliche in Anlage 1 aufgeführten Schritte der dort genannten Akteure unter Sicherstellung der Integrität und Authentizität sowie der Vollständigkeit der elektronischen Aufzeichnung dokumentieren und diese für den Zeitraum von fünf Jahren digital sichern.2. Das System muss sicherstellen, dass die Abholung eines Containers nur nach einer im System dokumentierten Vorplanung erfolgen kann und dass die Abholung selbst dokumentiert wird.3. Das System muss sicherstellen, dass ausschließlich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von sämtlichen aktuellen und historischen Inhabern von Abholrechten erlangen können. Zudem muss das System gewährleisten, dass sämtliche beteiligte Akteure jeweils ausschließlich den Ersteller eines sie betreffenden Abholrechts sowie gegebenenfalls dessen jeweils nächsten Empfänger einsehen können.4. Alle Parteien sind verpflichtet, jede Änderung oder Ergänzung der relevanten Daten im Rahmen des Freistellungsverfahrens gemäß Anlage 1 unverzüglich mitzuteilen.5. Ein Abholrecht kann immer nur bei einer juristischen Person liegen. In den Fällen, in denen ein Einzelunternehmen einen Container abholt, wird ihm als Unternehmen das Abholrecht zugeordnet. Sobald eine Partei das Abholrecht überträgt, kann sie dieses Recht für eine Abholung nicht mehr nutzen.6. Der Betreiber eines digitalen Systems für die Containerfreistellung ist nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten verantwortlich, die die Beteiligten direkt oder über eine Drittanwendung in die Anwendung des Betreibers des Freistellungsverfahrens eingeben. Darüber hinaus muss der Betreiber nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit, der ihm von Dritten übermittelten Informationen garantieren.

### Eingangsformel ContainerfreistVO

Auf Grund von § 26 Absatz 1 des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 208), wird verordnet:

### § 1 — Zielsetzung und Geltungsbereich

§ 1 Zielsetzung und GeltungsbereichDie Vorschriften dieser Verordnung dienen1. der Erhöhung der Sicherheit und der transparenten und vor Manipulation durch unbefugte Dritte geschützten Nachvollziehbarkeit bei der Einfuhr und Freistellung von Containern sowie2. der Gefahrenabwehr im Geltungsbereich nach § 2 des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 BegriffsbestimmungenNeben den Begriffsbestimmungen des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes sowie den Begriffsbestimmungen des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), und den auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung gelten weitere nachfolgende Begriffsbestimmungen:1. Container ist ein entsprechend der Norm ISO 668 Serie 1 Frachtcontainer - Klassifizierung, Abmessungen und Gesamtgewichte definierter, laut Frachtvertrag beladener Großraumbehälter,2. Löschen beschreibt den Vorgang, wenn ein Schiff entladen wird,3. Schiffsagentur ist eine juristische Person, die den Seetransport des Containers organisiert oder als bevollmächtigter Vertreter einer Reederei auftritt,4. Terminal ist eine räumlich begrenzte Anlage mit integrierter Prozess- und Ablauforganisation, in der Container gelöscht, zum Weitertransport bereitgestellt und auf weiterführende Verkehrsträger umgeschlagen werden,5. Reederei ist eine juristische Person, die gewerbsmäßig gegen Entgelt Frachtgut mittels Frachtvertrags auf Seeschiffen transportiert und an den von den Ladungsbeteiligten zur Abholung Beauftragten abliefert,6. Spedition ist eine juristische Person, die das Abholrecht von der Reederei oder einer durch die Reederei beauftragten Schiffsagentur erhält,7. Transporteur ist eine juristische Person, die als Inhaber des Abholrechts zu einem bestimmten Zeitpunkt im Rahmen des Freistellungsverfahrenes einen Container am Terminal abholt,8. Gate-in-Meldung bezeichnet die Meldung des Zeitpunkts, ab dem sich der Lastkraftwagen und der Fahrzeugführende auf dem Terminal befinden,9. Gate-out-Meldung bezeichnet eine elektronische Mitteilung des Terminalbetreibers, in der angegeben wird, wann der Container das Terminal verlassen hat,10. Abholrecht ist das übertragbare Recht im Rahmen des digitalen Freistellungsverfahrens, das den Inhaber berechtigt, einen bestimmten Container am Terminal abzuholen,11. Voranmeldung beschreibt einen geplanten Abholzeitraum eines Containers seitens des Transporteurs,12. Slotbuchung bezeichnet die Vereinbarung über einen konkreten Abholzeitraum zwischen Transporteur und Terminal,13. Fahreridentifikationssystem ist ein terminalseitiges IT-System welches, nach Prüfung der Identität der fahrenden Person, eine Zufahrt zum Terminal ermöglicht,14. Nutzer-ID ist die eindeutige Zuordnung einer juristischen Person im Freistellungssystem.

### § 3 — Freigabe von Containern

§ 3 Freigabe von Containern(1) Zur Erfüllung der in § 25a des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes genannten Pflicht zur Nutzung eines digitalisierten Freistellungsverfahrens sind die in der Anlage 1 aufgeführten Angaben an ein digitales Freistellungssystem zu übermitteln.(2) Das Freistellungsystem muss sicherstellen, dass der Terminalbetreiber einen Container nur an den Inhaber eines Abholrechts abgeben darf.(3) Das Freistellungssystem hat den in Anlage 2 genannten Anforderungen zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann jederzeit die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen und der Systembetreiber ist verpflichtet, die zuständige Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.(4) Terminals, die pro Jahr durchschnittlich weniger als 500 Importcontainer von Seeschiffen löschen, sind verpflichtet die Personaldaten der Fahrerin oder des Fahrers, das amtliche Kennzeichen der Sattelzugmaschine oder des Lastkraftwagens und die Containernummer bei Abholung des Containers zu dokumentieren und fünf Jahre zu speichern oder auf andere Weise abzulegen. Die Personaldaten umfassen folgende Angaben:1. Vor- und Nachname,2. Geburtstag,3. Geburtsort,4. Wohnanschrift,5. E-Mail-Adresse,6. telefonische Erreichbarkeit und7. Unternehmenszugehörigkeit.

### § 4 — Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 4 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.(2) Sofern der Terminalbetreiber nachweisen kann, dass die Einführung eines entsprechenden Freistellungssystems bereits mit Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen oder rechtsverbindlich beauftragt wurde, wird eine Übergangsfrist zur Erfüllung der Pflichten nach dieser Verordnung bis zum 31. März 2026 gewährt. Innerhalb dieser Frist muss das System vollständig implementiert und in Betrieb genommen sein. Bei Inanspruchnahme dieser Übergangsfrist ist der Terminalbetreiber verpflichtet, die zuständige Behörde zu informieren und den beabsichtigten Umsetzungsplan vorzulegen.(3) Bis zum 31. März 2026 gelten die Nummern 3 und 4 der Anlage 1 mit der Maßgabe, dass der anfragende Transporteur zum Zeitpunkt der Voranmeldung oder Slotbuchung das digitale Abholrecht besitzen muss und bei der Abholung eines Containers durch einen Lastkraftwagen die Fahrerin oder den Fahrer an das digitale Freistellungssystem gemeldet haben muss, wenn diese Mitteilung nicht aus dem Fahreridentifikationssystem erfolgen kann.(4) Terminals, die pro Monat durchschnittlich weniger als 2000 Importcontainer von Seeschiffen löschen, sind bis zum 31. März 2026 nur zur Angabe der abholenden Fahrerin oder des abholenden Fahrers verpflichtet.

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— Verordnung über Vorgaben für ein sicheres und digitales Containerfreistellungsverfahren (Container-Freistellungsverordnung - ContainerfreistVO) Vom 12. August 2025
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-ContFrVHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
