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title: "ComCourtV HA — Verordnung über die Einführung eines Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Hamburger Zivilgerichtsbarkeit (Commercial-Court-Verordnung) Vom 7. April 2025"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/comcourtvha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-ComCourtVHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:13:59+00:00"
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# ComCourtV HA — Verordnung über die Einführung eines Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Hamburger Zivilgerichtsbarkeit (Commercial-Court-Verordnung) Vom 7. April 2025

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 07.04.2025
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2025, 314


### Eingangsformel ComCourtV

Auf Grund von § 119b Absätze 1 und 4 sowie § 184a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert am 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 S. 1, 66), in Verbindung mit den Nummern 10a und 12a des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Gerichtswesen vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), zuletzt geändert am 1. April 2025 (HmbGVBl. S. 308), wird verordnet:

### § 1 — Commercial Court

§ 1 Commercial Court(1) Bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg werden ein oder mehrere Zivilsenate als Commercial Court eingerichtet, die zuständig sind für folgende Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500 000 Euro:1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmerinnen bzw. Unternehmern im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit Ausnahme von solchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,2. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unternehmen,3. Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats.Ausgenommen sind1. Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesellschaftsorganen,2. Verfahren nach § 71 Absatz 2 Nummer 4 GVG und3. Verfahren nach § 375 des Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 S. 1, 66), in der jeweils geltenden Fassung.Die Präsidentin bzw. der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg bestimmt die Anzahl der als Commercial Court einzurichtenden Zivilsenate.(2) Die vor dem Commercial Court geführten Verfahren im Sinne von Absatz 1 werden unter den Voraussetzungen des § 184a Absatz 3 Satz 1 GVG vollständig in englischer Sprache geführt.(3) Dem Commercial Court wird die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der gemäß § 2 eingerichteten Commercial Chambers zugewiesen. Die Berufungs- und Beschwerdeverfahren werden vollständig in englischer Sprache geführt.

### § 2 — Commercial Chambers

§ 2 Commercial ChambersBei dem Landgericht Hamburg werden Verfahren, welche die nachfolgend bezeichneten Sachgebiete betreffen, durch eine oder mehrere hierfür bestimmte Zivilkammern oder Kammern für Handelssachen (Commercial Chambers) vollständig in englischer Sprache geführt:1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmerinnen bzw. Unternehmern im Sinne des § 14 BGB betreffenda) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 Absatz 1 GVG mit Ausnahme von solchen gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 GVG,b) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 Absatz 2 Nummer 1 GVG, bei denen sich die Zuständigkeit nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1751, 3245), zuletzt geändert am 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400 S. 1, 48), in der jeweils geltenden Fassung, richtet; ausgenommen sind kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche oder um Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. EU 2022 Nr. L 265 S. 1, 2023 Nr. L 116 S. 30, L, 2025/90024, 10.1.2025),c) sonstige Streitigkeiten auf dem Gebiet des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts; einschließlich Streitigkeiten über Regress- und Deckungsansprüche, auch unter der Beteiligung von Versicherungen, aufgrund eines Schadensfalls aus dem Transport von Gütern,d) sonstige Streitigkeiten auf dem Gebiet der Kommunikations- und Informationstechnologie im Sinne von § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe j der Zivilprozessordnung, insbesondere solche über Ansprüche ausaa) der Herstellung, Veräußerung, Wartung, Reparatur, Gebrauchsüberlassung oder Beschädigung von Computern sowie Computer- und IT-Software, soweit sie nicht nur Zutaten oder Nebensachen von Maschinen und Anlagen sind,bb) Dienstleistungen mit Bezug zur Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere IT-Beratungsverträge oder IT-Unterrichtsverträge, e) Insolvenzrechtliche Streitigkeiten, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 654, 655), in der jeweils geltenden Fassung, sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), zuletzt geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 1, 51), in der jeweils geltenden Fassung im Sinne von § 72a Absatz 1 Nummer 7 GVG, 2. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens, einer Unternehmensbeteiligung oder von Anteilen an einem Unternehmen,3. Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats.Ausgenommen sind1. Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesellschaftsorganen,2. Verfahren nach § 71 Absatz 2 Nummer 4 GVG und3. Verfahren nach § 375 FamFG.Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts bestimmt die Anzahl der Commercial Chambers.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 15. April 2025 in Kraft.

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— Verordnung über die Einführung eines Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Hamburger Zivilgerichtsbarkeit (Commercial-Court-Verordnung) Vom 7. April 2025
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-ComCourtVHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
