ColDSchV HA · Hamburg

Verordnung über den Denkmalschutz der Colonnaden Vom 20. Dezember 1977

Ausfertigungsdatum:
20.12.1977
Fundstelle:
HmbGVBl. 1977, 420
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ColDSchV

Auf Grund von § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 466) wird nach Anhörung der Verfügungsberechtigten und Einholung eines Gutachtens des Denkmalrates verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.