BWöDGD HA · Hamburg

Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 Vom 26. Juni 1951

Ausfertigungsdatum:
26.06.1951
Fundstelle:
HmbGVBl. 1951, 507
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BWöDGD

In Ergänzung der Anordnung des Bundesministers des Innern zur Durchführung des § 25 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 25. Mai 1951 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 374) wird für das Gebiet der Hansestadt Hamburg Folgendes bekanntgegeben:1. Zuständige Anmeldebehörde im Sinne des § 24 Absatz 2 des Gesetzes ist, soweita) die Schädigung im Dienst der Hansestadt Hamburg eingetreten ist, oderdie Aufgaben der Körperschaft des öffentlichen Rechts, in deren Dienst der Geschädigte gestanden hat, gemäß § 22 Absatz 2 des Gesetzes ganz oder überwiegend von der Hansestadt Hamburg weitergeführt werden, oderder Geschädigte gegenwärtig im Dienst der Hansestadt Hamburg als Beamter auf Lebenszeit oder Zeit verwendet wird und seit dem 8. Mai 1945 bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet worden ist,der Senat- Personalamt -Steckelhörn 12 (Gotenhof)20457 Hamburgb) für alle übrigen Wiedergutmachungsberechtigtendie Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration- Amt für Soziales -Hamburger Straße 4722083 Hamburg 2. Oberste Dienstbehörde im Sinne der §§ 3 Absatz 2, 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1 des Gesetzes ist für die Geschädigten, deren Wiedergutmachungsanspruch sich gegen die Hansestadt Hamburg richtet, der Senat.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.