Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025 (HmbBesVAnpG 2024/2025) Vom 22. Oktober 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 22.10.2024
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2024, 520
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die1. Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,2. Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,3. Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,4. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die1. ehrenamtlichen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,2. ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,3. öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. November 2024
§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. November 2024(1) Ab dem 1. November 2024 werden die Grundgehaltssätze nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361, 362), um 200 Euro erhöht.(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für1. die Grundgehaltssätzea) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,b) der nach § 80 HmbBesG künftig wegfallenden Ämter, 2. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter sowie festgesetzte Sondergrundgehälter nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,3. die Grundgehaltssätze der gemäß § 41 Absatz 1 HmbBesG fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen (Anlage X HmbBesG).(3) Ab dem 1. November 2024 werden um 4,76 vom Hundert erhöht1. der Familienzuschlag der Stufen 1 bis 4,2. die Amtszulagen sowie die allgemeinen Stellenzulagen nach § 48 HmbBesG,3. die Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG, die Grundleistungsbezüge nach § 33 HmbBesG, der Gesamtbetrag der nach § 38 Absatz 2 Satz 4 HmbBesG für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge sowie die Lehrvergütung nach § 41 Absatz 6 HmbBesG,4. die Beträge zu § 4 Absätze 1 und 2 der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 238),5. die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2, § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie § 16a der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am 4. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 238).(4) Der Familienzuschlag der Stufen 5 und höher wird um jeweils 27 Euro erhöht.(5) Die Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. November 2024 um 100 Euro erhöht.
Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
§ 3 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem RechtDie Erhöhung nach § 2 Absatz 2 gilt entsprechend für die1. in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen,2. allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Betrag (Anlage X HmbBesG).
Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. November 2024
§ 4 Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. November 2024Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 2 entsprechend für die in den §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. Februar 2025
§ 5 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. Februar 2025Ab dem 1. Februar 2025 werden um 5,5 vom Hundert erhöht1. die Grundgehaltssätze,2. der Familienzuschlag der Stufen 1 bis 3,3. die Amtszulagen sowie die allgemeinen Stellenzulagen nach § 48 HmbBesG,4. die Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG, die Grundleistungsbezüge nach § 33 HmbBesG, der Gesamtbetrag der nach § 38 Absatz 2 Satz 4 HmbBesG für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge sowie die Lehrvergütung nach § 41 Absatz 6 HmbBesG,5. die Beträge zu § 4 Absätze 1 und 2 der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung,6. die Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung,7. die Anwärtergrundbeträge.
Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
§ 6 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem RechtDie Erhöhung nach § 5 gilt entsprechend für1. die Grundgehaltssätzea) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,b) der nach § 80 HmbBesG künftig wegfallenden Ämter, 2. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,3. die Grundgehaltssätze der gemäß § 41 Absatz 1 HmbBesG fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen (Anlage X HmbBesG),4. diea) in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen,b) allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Betrag (Anlage X HmbBesG).
Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Februar 2025
§ 7 Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Februar 2025Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 5 entsprechend für die in den §§ 5 und 6 genannten Bezügebestandteile, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.