Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft Vom 14. Dezember 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 14.12.2010
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2010, 640
Auf Grund von § 46a Absatz 3 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 7. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 213), wird verordnet:Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft festgelegten Fristen werden für eine Neuwahl nach vorzeitiger Beendigung der 19. Wahlperiode der Bürgerschaft wie folgt abgekürzt:1. In § 23 a) Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des 90. Tages der 54. Tag (28. Dezember 2010),b) Absatz 3 Satz 1 tritt an die Stelle des 72. Tages der 45. Tag (6. Januar 2011),c) Absatz 4 Satz 1 tritt an die Stelle des 66. Tages der 32. Tag (19. Januar 2011), 2. in § 26 Absatz 1 a) Satz 1 tritt an die Stelle des 58. Tages der 29. Tag (22. Januar 2011),b) Satz 3 tritt an die Stelle des 55. Tages der 27. Tag (24. Januar 2011),c) Satz 7 tritt an die Stelle des 52. Tages der 25. Tag (26. Januar 2011).
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.