BtZustAno HA · Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betreuungsrechts Vom 10. Januar 2023

Ausfertigungsdatum:
10.01.2023
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2023, 49
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

I BtZustAno HA

I

Zuständig für die Durchführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 963), in der jeweils geltenden Fassung und der darauf gestützten Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

das Bezirksamt Altona.

II BtZustAno HA

II

Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

III BtZustAno HA

III

Zuständig für die Anerkennung von Studien- sowie Aus- und Weiterbildungsgängen nach § 5 Absätze 2 und 3 sowie für die Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 BtRegV in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

IV BtZustAno HA

IV

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 28. April 2022 (HmbGVBl. S. 271), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

V BtZustAno HA

V

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung zur Durchführung des Betreuungsbehördengesetzes und des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 22. Juni 2006 (Amtl. Anz. S. 1461) in der geltenden Fassung außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.