Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betreuungsrechts Vom 10. Januar 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 10.01.2023
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2023, 49
I BtZustAno HA
I
Zuständig für die Durchführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 963), in der jeweils geltenden Fassung und der darauf gestützten Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
das Bezirksamt Altona.
II BtZustAno HA
II
Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
III BtZustAno HA
III
Zuständig für die Anerkennung von Studien- sowie Aus- und Weiterbildungsgängen nach § 5 Absätze 2 und 3 sowie für die Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 BtRegV in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
IV BtZustAno HA
IV
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 28. April 2022 (HmbGVBl. S. 271), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
V BtZustAno HA
V
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung zur Durchführung des Betreuungsbehördengesetzes und des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 22. Juni 2006 (Amtl. Anz. S. 1461) in der geltenden Fassung außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.