Verordnung über die Gebührenbefreiung für Beglaubigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes Vom 3. Januar 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 03.01.2023
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2023, 27
Auf Grund von § 7 Absatz 5 Satz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 963), und Nummer 7 der Weiterübertragungsverordnung-Bürgerliches Recht vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 662), wird verordnet:
§ 1Eine Gebühr für öffentliche Beglaubigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BtOG wird abweichend von § 7 Absatz 4 Satz 1 BtOG nicht erhoben.
§ 2Soweit eine Gebührenpflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BtOG bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist diese Verordnung anzuwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.