Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (HmbAGBtOG) Vom 20. Dezember 2022*)**)
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2022
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2022, 659
Anerkennung von Betreuungsvereinen
§ 1 Anerkennung von Betreuungsvereinen(1) Ein rechtsfähiger Verein ist auf Antrag als Betreuungsverein anzuerkennen, wenn1. er die in § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert am 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 963), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen erfüllt,2. er seinen Sitz und Tätigkeitsbereich in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg rechtlich betreuen will,3. er den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts genügt,4. er den Nachweis erbringt, dass seine Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,5. er über fachlich und persönlich geeignete hauptamtliche Beschäftigte einschließlich des Leitungspersonals verfügt,6. er erklärt, die Pflichten nach § 2 zu erfüllen und7. die zuständige Behörde feststellt, dass in der Freien und Hansestadt Hamburg ein Bedarf an der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BtOG durch den Verein besteht.(2) Unter Berücksichtigung des Bedarfs an der Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben nach § 15 Absatz 1 BtOG und zur Sicherstellung der gleichmäßigen Verfügbarkeit von diesen wahrgenommenen Querschnittsaufgaben auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg legt die zuständige Behörde befristet auf jeweils höchstens drei Jahre fest, dass der Betreuungsverein vorrangig1. in einem bestimmten Bezirk,2. in mehreren bestimmten Bezirken oder3. bezirksübergreifend für eine oder mehrere bestimmte Bevölkerungsgruppentätig ist und in welchem Umfang er hierfür Personal einzusetzen hat.
Finanzielle Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine
§ 3 Finanzielle Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine(1) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben nach § 15 Absatz 1 BtOG erhalten anerkannte Betreuungsvereine auf Antrag eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung gemäß § 17 Satz 1 BtOG.(2) Ein anerkannter Betreuungsverein, der die Voraussetzungen und Pflichten der §§ 1 und 2 erfüllt (finanzierungsfähiger Betreuungsverein), erhält für die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben nach § 15 Absatz 1 BtOG eine jährliche finanzielle Mindestausstattung in Höhe von 48 000 Euro, wenn er entsprechend der Festlegung nach § 1 Absatz 2 das Äquivalent einer Vollzeitkraft zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben einsetzt. Setzt der finanzierungsfähige Betreuungsverein entsprechend der Festlegung nach § 1 Absatz 2 das Äquivalent von mehr als einer Vollzeitkraft ein, erhöht sich die jährliche finanzielle Mindestausstattung nach Satz 1 in entsprechendem Umfang. Bei einem Einsatz des Äquivalents von weniger als einer Vollzeitkraft verringert sich die jährliche finanzielle Mindestausstattung entsprechend.(3) Ein finanzierungsfähiger Betreuungsverein erhält darüber hinaus eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung zur Wahrnehmung einzelner bestimmter Querschnittsaufgaben nach § 15 Absatz 1 BtOG, insbesondere für die1. Durchführung von Veranstaltungen oder sonstiger Vorhaben zur Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen sowie zur Gewinnung, zur Einführung und Fortbildung, zur Beratung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuungspersonen,2. Gewinnung ehrenamtlicher Betreuungspersonen.(4) Die jährliche finanzielle Ausstattung nach den Absätzen 2 und 3 ist begrenzt auf höchstens 87 000 Euro je Äquivalent einer Vollzeitkraft, das der Betreuungsverein entsprechend der Festlegung nach § 1 Absatz 2 zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben einsetzt. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.(5) Zusätzlich zu der finanziellen Ausstattung nach den Absätzen 2 und 3 erhält ein finanzierungsfähiger Betreuungsverein auf Antrag jährlich 12 000 Euro je Äquivalent einer entsprechend der Festlegung nach § 1 Absatz 2 einzusetzenden Vollzeitkraft, wenn der Verein die Aufgaben nach § 15 Absatz 3 BtOG dauerhaft wahrnimmt. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.(6) Für die Förderung von besonderen Vorhaben, die über die regelhafte Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben nach § 15 Absätze 1 und 3 BtOG hinaus gehen und die für die Aufgabenwahrnehmung im Bereich rechtliche Betreuung förderlich sind, kann die zuständige Behörde dem finanzierungsfähigen Betreuungsverein auf Antrag eine Leistung in Höhe von bis zu 10 000 Euro pro Jahr je Äquivalent einer entsprechend der Festlegung nach § 1 Absatz 2 einzusetzenden Vollzeitkraft gewähren. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.(7) Die Beträge nach den Absätzen 2 und 4 bis 6 erhöhen sich jeweils um den Vomhundertsatz, um den sich das Grundgehalt der Entgeltgruppe S 12, Erfahrungsstufe 4 des Tarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst der Länder (TV-L S) oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung, einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozial- und Zusatzversicherung, erhöht. Die Erhöhung wird jeweils zu dem im Tarifvertrag vorgesehen Zeitpunkt wirksam. Bei der Anpassung sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.(8) Der Anspruch auf die finanzielle Ausstattung nach den Absätzen 2 und 5 entfällt, soweit der Betreuungsverein entgegen der Festlegung nach § 1 Absatz 2 geeignetes Personal nicht tatsächlich für die jeweilige Aufgabenwahrnehmung einsetzt. Geeignet im Sinne des Satzes 1 ist eine Person insbesondere, wenn sie gemäß § 23 Absatz 1 BtOG in Verbindung mit der Betreuerregistrierungsverordnung oder gemäß § 32 Absatz 1 BtOG registriert ist oder als vorläufig registriert gilt.(9) Ist der Anspruch auf die finanzielle Ausstattung gemäß Absatz 8 Satz 1 entfallen, kann die zuständige Behörde in Ausnahmefällen von einem Widerruf der Bewilligung gemäß § 49 Absatz 3 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 578), in der jeweils geltenden Fassung, und von der Festsetzung zu erstattender Beträge gemäß § 49a HmbVwVfG absehen; dies gilt insbesondere, wenn der Anspruch für nicht mehr als drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten entfallen ist.(10) Der Anspruch auf die finanzielle Ausstattung nach den Absätzen 2 und 5 kann im Voraus ab dem 1. Juli eines Kalenderjahres für das Folgejahr geltend gemacht werden. Der jeweilige Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 18 Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten Tages bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wird. Der Anspruch auf die finanzielle Ausstattung nach Absatz 3 kann vierteljährlich jeweils zum Quartalsende für die vergangenen drei Monate geltend gemacht werden. Er erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wird. Die Förderung nach Absatz 6 setzt voraus, dass sie vor Durchführung des Vorhabens bei der zuständigen Behörde beantragt und durch die zuständige Behörde bewilligt wurde. Die Auszahlung der Förderung erfolgt, wenn der Betreuungsverein binnen drei Monaten nach Abschluss des besonderen Vorhabens dessen Durchführung nachweist. Die zuständige Behörde kann auf Antrag vorher Abschlagszahlungen leisten. Ergibt sich aus Absatz 7 eine Erhöhung eines Anspruchs, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch nicht feststand, steht dem finanzierungsfähigen Betreuungsverein insoweit ein Nachforderungsanspruch zu. Der Nachforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ende des auf den Erhöhungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wird.
Verwaltungsvorschriften
§ 5 VerwaltungsvorschriftenDas Nähere zur Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere zu den Einzelheiten der Anerkennung nach § 1, den Pflichten nach § 2, der finanziellen Ausstattung nach § 3 Absätze 2, 3 und 5, der Förderung besonderer Vorhaben nach § 3 Absatz 6, der Koppelung der finanziellen Ausstattung an den Tarifabschluss nach § 3 Absatz 7 sowie dem Verfahren, kann die zuständige Behörde durch Verwaltungsvorschriften regeln.
Pflichten anerkannter Betreuungsvereine
§ 2 Pflichten anerkannter BetreuungsvereineAnerkannte Betreuungsvereine sind verpflichtet,1. der zuständigen Behörde gegenüber jährlich jeweils bis zum 31. März sowie auf Anforderung nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Anerkennung gemäß § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 weiterhin erfüllt werden,2. der zuständigen Behörde jährlich jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Angaben über die wahrgenommenen Aufgaben, die Beschäftigten und die Einnahmen und Ausgaben enthält,3. der zuständigen Behörde zu ermöglichen, stichprobenartig die Verwaltung des Vereins zu prüfen oder, bei begründetem Anlass auf Kosten des Vereins, Prüfungen vornehmen zu lassen,4. jeweils zum Ende eines Quartals Daten zu statistischen Zwecken, insbesondere zu ihrer Beratungstätigkeit, vorzulegen,5. mit Behörden, Institutionen, Arbeitsgemeinschaften, anderen anerkannten Betreuungsvereinen und Einzelpersonen zusammenzuarbeiten und6. Beteiligungen oder Mitgliedschaften ihrer Organe und Beschäftigten an Trägerinnen oder Trägern von Einrichtungen oder Diensten, die in der Versorgung von Personen, für die der Betreuungsverein oder eine oder einer seiner Beschäftigten als Betreuungsperson bestellt ist, tätig sind, gegenüber der zuständigen Behörde unverzüglich offen zu legen.
Erweiterte Unterstützung
§ 4 Erweiterte UnterstützungEine erweiterte Unterstützung gemäß § 11 Absätze 3 und 4 BtOG wird im Rahmen eines Modellprojekts gemäß § 11 Absatz 5 BtOG erprobt. Die zuständige Behörde legt unter Einbeziehung der Gerichte und der Bezirksebene fest, auf welchen Bezirk das Modellprojekt beschränkt wird und wertet dieses ab dem Jahr 2026 aus.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.