Abkommen über den Betrieb des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Brauel - Fachklinik für straffällige drogenabhängige Frauen und Männer - *
- Ausfertigungsdatum:
- 27.06.1997
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1997, 420
Artikel 1(1) Das Land Niedersachsen (Träger) unterhält das Niedersächsische Landeskrankenhaus Brauel (Landeskrankenhaus), Landkreis Rotenburg (Wümme), als Entziehungsanstalt nach §§ 7, 93 a des Jugendgerichtsgesetzes und § 64 des Strafgesetzbuches.(2) 1Aufgenommen werden Patientinnen und Patienten der Vertragsländer, deren Unterbringung nach §§ 7, 93 a des Jugendgerichtsgesetzes oder § 64 des Strafgesetzbuches angeordnet ist. 2Zur fachklinischen Behandlung auf der Grundlage von § 65 des Strafvollzugsgesetzes bzw. Nummer 56 der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug können Patientinnen und Patienten der Vertragsländer nach Anerkennung einer entsprechenden Indikation durch das Landeskrankenhaus aufgenommen werden. 3In Einzelfällen können mit Einverständnis des Trägers auch Patientinnen und Patienten aufgrund anderer Rechtsgrundlagen aufgenommen werden, bei denen eine Verhängung der Maßregel bevorsteht. (3) Patientinnen und Patienten werden dem Vertragsland zugerechnet, auf dessen Veranlassung sie in Brauel aufgenommen werden sollen bzw. worden sind.(4) Im Landeskrankenhaus können Begutachtungen im Rahmen der Unterbringung nach § 81 der Strafprozessordnung erfolgen.(5) Ausnahmsweise können für Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 4 auch Patientinnen und Patienten aus Drittländern mit Zustimmung des Trägers aufgenommen werden, sofern Vertragsländer freie Plätze nicht belegen können.
Artikel 10Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Protokollnotiz:Der offene Maßregelvollzug für Patientinnen und Patienten aus dem Land Rheinland-Pfalz wird im Land Rheinland-Pfalz durchgeführt. Die Verlegung der untergebrachten Personen für dieses offene Maßregelvollzugsangebot findet im Einvernehmen zwischen dem Niedersächsischen Landeskrankenhaus Brauel und der in Rheinland-Pfalz zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung statt.Bremen, den 10. Mai 1996 Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales gez. Christine Wischer Hamburg, den 27. Juni 1997 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. H. Fischer-MenzelHannover Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Das Niedersächsische Sozialministerium gez. HilmMainz, den 11. Juni 1996 Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit gez. Florian Gerster
Artikel 2(1) Die Einrichtung umfasst 76 Plätze, die sich wie folgt verteilen: Bremen 2 Plätze (2,6 v. H.) Hamburg 15 Plätze (19,7 v. H.) Niedersachsen 40 Plätze (52,6 v. H.) Rheinland-Pfalz 19 Plätze (25,0 v. H.) (2) 1Kann ein Vertragsland seine Plätze nicht belegen, so können diese von anderen beteiligten Ländern zum Pflegesatz (siehe Artikel 3) in Anspruch genommen werden. 2Das Belegungsrecht des betroffenen Vertragslandes wird dadurch nicht berührt, es sei denn, im Einzelfall wird mit dem Landeskrankenhaus anderes vereinbart.
Artikel 3(1) 1Aus den Investitionskosten und den Betriebskosten des Landeskrankenhauses wird der Pflegesatz errechnet. 2Der Pflegesatz wird auf der Basis der in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Anzahl von Plätzen für einen Pflegezeitraum, der einem Haushaltsjahr entspricht, kalkuliert. 3Abweichungen von den veranschlagten Einnahmen und Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr werden bei der Ermittlung des Pflegesatzes des folgenden Haushaltsjahres voll ausgleichend berücksichtigt. 4Im Fall wesentlicher Änderungen der Kalkulationsgrundlage ist der Träger zu einer Anpassung während des laufenden Pflegekostenzeitraumes berechtigt.(2) Bei der Pflegekostenberechnung wird für die Ereignisse Urlaub und Entweichung die für den niedersächsischen Maßregelvollzug geltenden Regelung in ihrer jeweils geltenden Fassung berücksichtigt. (3) 1Der Pflegesatz wird von den Vertragsländern nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Anzahl von Plätzen gezahlt. 2Einnahmen aus einer Mehrbelegung nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Artikel 1 Absatz 5 kommen den Vertragsländern, welche unbelegte Plätze aufweisen, entsprechend dem Grad der Unterbelegung zugute. (4) Unterbringungskosten (Pflegesatz) aus Anlass einer Begutachtung nach § 81 der Strafprozessordnung werden dem jeweiligen Vertragsland in Rechnung gestellt und auf das Kontingent angerechnet. (5) Kosten, für die ein anderweitiger Leistungs- bzw. Kostenträger einzutreten hat, sind diesem in Rechnung zu stellen.(6) Für Plätze, die einem Drittland (Artikel 1 Absatz 5) zur Verfügung gestellt werden, wird ein Zuschlag von 20. v. H. auf den Pflegesatz erhoben. (7) Die Pflegesätze werden monatlich nachträglich vom Landeskrankenhaus in Rechnung gestellt.(8) 1Für Vertragsländer, die aus dem Abkommen ausscheiden, besteht für den letzten Pflegesatzzeitraum eine Nachschusspflicht bzw. ein Nachforderungsrecht, soweit es zu einer Unterdeckung bzw. einer Überdeckung bei den Einnahmen und Ausgaben kommt. 2Der Ausgleich erfolgt auf Grundlage der belegbaren Plätze gemäß Artikel 2 Absatz 1. 3 Artikel 9 Absatz 4 bleibt unberührt.
Artikel 4Die Investitionskosten und die Betriebskosten des Landeskrankenhauses werden im Haushaltsplan des Landes Niedersachsen ausgewiesen.
Artikel 51Die Behandlung und Betreuung der im Landeskrankenhauses nach den §§ 7, 93 a des Jugendgerichtsgesetzes und § 64 des Strafgesetzbuches untergebrachten Patientinnen und Patienten richten sich nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung. 2Für andere Patientinnen und Patienten gelten die für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften weiter.
Artikel 6(1) 1Im Rahmen der in Artikel 2 vereinbarten Platzzahlen nimmt das Landeskrankenhaus grundsätzlich alle zu einer Maßregel nach § 64 des Strafgesetzbuchs verurteilten Drogenabhängigen auf. 2Erforderliche Absonderungen erfolgen in der Regel innerhalb des Landeskrankenhauses. (2) 1In besonderen Einzelfällen, in denen nach Einschätzung der ärztlichen Direktorin bzw. des ärztlichen Direktors ein weiterer Verbleib einer Patientin oder eines Patienten nicht verantwortet werden kann, sind im unverzüglich herzustellenden Einvernehmen mit dem Entsendeland Einzelfallregelungen zu treffen, die eine Rückführung in das Entsendeland oder in eine andere vom Entsendeland benannte geeignete Einrichtung ermöglichen.2Zu den besonderen Einzelfällen zählen insbesondere gegen das Personal oder Mitpatientinnen oder Mitpatienten gerichtete Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt, sexuelle Belästigung sowie gewaltsame Ausbrüche.3Für die Fälle, in denen das unverzügliche Einvernehmen nicht herzustellen ist, entscheidet eine Schiedsperson, die der Beirat einvernehmlich benennt.
Artikel 71Die Arbeit im Landeskrankenhaus dient zugleich auch der Erlangung wissenschaftlicher Erkenntnisse. 2Das Landeskrankenhaus arbeitet mit Einrichtungen mit gleicher oder ähnlicher Aufgabenstellung zusammen, um die Erfahrungen und Ergebnisse für die Fortentwicklung der Suchtkrankenhilfe nutzbar zu machen.
Artikel 8(1) 1Die Vertragsländer bilden einen Beirat. 2Jedes Land hat eine Stimme. 3Der Vorsitz wechselt im Jahresturnus in alphabetischer Reihenfolge der Ländernamen. 4Der Beirat soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. 5In dringenden Angelegenheiten kann ein schriftliches Verfahren gewählt werden.(2) 1Die Leitung des Landeskrankenhauses unterstützt den Beirat und gibt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte. 2Auf Wunsch des Beirates soll sie an dessen Sitzungen teilnehmen.(3) 1Der Beirat ist vom Träger in allen wichtigen Angelegenheiten des Landeskrankenhauses zu informieren. 2In der Regel ist ihm vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und zwar a) bei wichtigen Personalangelegenheiten der Krankenhausleitung,b) bei Festlegung oder wesentlicher Änderung der therapeutischen Konzeption einschließlich der Nachsorge,c) bei der Aufstellung der Haushaltspläne,d) bei Investitionsmaßnahmen über DM 100 000,-,e) bei Forschungsvorhaben. 3Weicht der Träger aus wichtigem Grund von einem mehrheitlichen Votum des Beirats ab, hat er dies schriftlich zu begründen.
Artikel 9(1) 1Dieses Abkommen kann erstmalig vier Jahre nach seinem Inkrafttreten gekündigt werden. 2Ohne Kündigung verlängert sich die Laufzeit um jeweils zwei Jahre. 3Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ende eines Kalenderjahres. (2) 1Ohne Kündigung des Abkommens und unabhängig von den in Absatz 1 genannten Fristen können durch einstimmigen Beschluss des Beirats ohne Veränderung der Gesamtplatzzahl die einzelnen Kontingente mit Beginn eines jeden Jahres verändert werden; die Änderung ist schriftlich festzuhalten. 2Das Gleiche gilt für eine Absenkung der Gesamtplatzzahl, die so rechtzeitig erfolgen muß, dass sie im nächsten Haushaltsjahr Berücksichtigung finden kann.(3) Unverzüglich nach einer Kündigung beginnen die Vertragsländer, die sich an einem neuen Abkommen beteiligen wollen, mit den hierzu erforderlichen Verhandlungen.(4) 1Bei einer Beendigung des Abkommens findet ein Ausgleich der erbrachten Leistungen nicht statt. 2Die Vertragsländer sind in diesem Fall verpflichtet, den bisherigen Träger dabei zu unterstützen, die Bediensteten des Landeskrankenhauses in geeignete andere Aufgabenbereiche zu überführen.
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Sozialministerium, das Land Rheinland- Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das fachlich zuständige Ministeriumschließen vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die jeweilige Verfassung vorgeschrieben ist, das folgende Abkommen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.