Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Blindengeldgesetzes Vom 3. Dezember 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.2002
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2002, 5313
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Blindengeldgesetzes vom 3. Dezember 2002
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 48 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1866) |
II BliGGDAnO HA
II
Zuständig für die Gewährung von Blindengeld
- 1.
in stationären Einrichtungen außerhalb Hamburgs,
- 2.
in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe auch während einer gleichzeitigen Behandlung in einer Krankenanstalt, sowie an Personen, die psychiatrische Dauerfälle sind,
- 3.
für alleinstehende Personen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht gemäß § 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970, 972), gemeldet sind oder in einer Übernachtungsstätte leben,
ist
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
III BliGGDAnO HA
III
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
Textnachweis ab: 01.01.2004
I
Zuständig für die Durchführung des Hamburgischen Blindengeldgesetzes vom 19. Februar 1971 (HmbGVBl. S. 29), zuletzt geändert am 28. Mai 1997 (HmbGVBl. S. 155), sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.