BinSchZustVtr HA · Hamburg

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen*

Ausfertigungsdatum:
24.08.1983
Fundstelle:
HmbGVBl. 1984, 15
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen im ersten Rechtszug wird den folgenden Amtsgerichten übertragen: 1. dem Amtsgericht Bremenfür die Weser nördlich von Nienburg (Weser), die Aller, die Leine, die bremischen Häfen nördlich der Geeste, die Lesum, die Wümme, die Hamme, den Hamme-Oste-Kanal, die Hunte mit Küstenkanal unterhalb der Schleuse Oldenburg, die Lune, die Ochtum sowie für die Geeste unterhalb der Schiffdorfer Schleuse (Landesgrenze Bremen - Niedersachsen),2. dem Amtsgericht Hamburgfür die Elbe im Geltungsbereich des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen von Schnackenburg, Kilometer 472,70 abwärts, den Aland, die Jeetzel, die Ilmenau, den Elbe-Seitenkanal bis zur Einmündung in den Mittellandkanal, die auf der Westseite der Unterelbe einmündenden Wasserstraßen einschließlich Hadelner Kanal, Geeste-Kanal und Geeste bis zur Schiffdorfer Schleuse, soweit nicht das Amtsgericht Bremen zuständig ist, den Elbe-Lübeck-Kanal mit den Häfen in Lauenburg, die Trave, die Wakenitz und für die auf dem Ostufer der Unterelbe einmündenden Wasserstraßen einschließlich Nord-Ostsee-Kanal mit Gieselau-Kanal und Eider. (2) Die Zuständigkeit für die genannten Gewässer erstreckt sich auf die mit ihnen in Verbindung stehenden Häfen und auf die in ihrem Bereich liegenden Seen.

Artikel

Artikel 2Die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden in Binnenschifffahrtssachen gegen die Entscheidungen der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gerichte und des Amtsgerichts Emden wird dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg als Schifffahrtsobergericht übertragen.

Artikel

Artikel 3Für die bei dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages anhängigen Sachen bleibt es bei den bisherigen Vorschriften.

Artikel

Artikel 41Der Staatsvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, und zwar von jedem beteiligten Land gegenüber allen beteiligten Ländern oder auch nur gegenüber einem von ihnen. 2Im Fall einer Kündigung, die nicht von und gegenüber allen beteiligten Ländern ausgesprochen wird, bleiben die zwischen den übrigen Ländern getroffenen Vereinbarungen unberührt.

Artikel

Artikel 5Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt das Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die örtliche Zuständigkeit der Binnenschifffahrtsgerichte Bremen, Hamburg und Emden sowie des Schifffahrtsobergerichts Hamburg vom 12. April/1. Juli 1957, geändert durch das Abkommen zur Ergänzung des Abkommens vom 9. Januar/10. Februar 1976, außer Kraft.

Artikel

Artikel 61Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. 3Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. 4Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.Bremen, den 24. Juni 1983Für die Freie Hansestadt BremenDer Senator für Rechtspflege und Strafvollzuggez. W. KahrsHamburg, den 3. August 1983 Für die Freie und Hansestadt HamburgFür den Senatgez. Eva LeithäuserHannover, den 24. August 1983Für das Land NiedersachsenFür den Niedersächsischen MinisterpräsidentenDer Niedersächsische Minister der Justizgez. Walter RemmersKiel, den 11. August 1983Für das Land Schleswig-HolsteinFür den MinisterpräsidentenDer Justizministergez. Henning Schwarz

Eingangsformel BinSchZustVtr

Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Rechtspflege und Strafvollzug,die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz,und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein,schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen vom 27. September 1952 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 5 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), folgenden Staatsvertrag:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.