Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen Vom 26. Januar 1984
- Ausfertigungsdatum:
- 26.01.1984
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1984, 15
Artikel 1Dem am 24. Juni 1985 in Bremen, am 5. August 1983 in Hamburg, am 11. August 1983 in Kiel und am 24. August 1983 in Hannover unterzeichneten Staatsvertrag über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen wird zugestimmt.
Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 31)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Artikel 4Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages treten das Gesetz über das Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die örtliche Zuständigkeit der Binnenschifffahrtsgerichte Bremen, Hamburg und Emden sowie des Schifffahrtsobergerichtes Hamburg vom 1. Oktober 1957 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 439, 464) und das Gesetz zum Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg zur Ergänzung des zwischen diesen Ländern geschlossenen Abkommens über die örtliche Zuständigkeit der Binnenschifffahrtsgerichte Bremen, Hamburg und Emden sowie des Schifffahrtsobergerichts Hamburg vom 5. April 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 67) außer Kraft.Ausgefertigt Hamburg, den 26. Januar 1984.Der Senat
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.